Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unter Berücksichtigung BetrSichV, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV).
Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)
Erforderlich ist ein methodisches Vorgehen bei der Ermittlung der Gefährdungen.
Zu berücksichtigen sind individuelle arbeitsplatzspezifische Bedingungen. Nach der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für einen Schweißarbeitsplatz werden maßgeschneiderte, individuelle Arbeitsschutzlösungen erläutert.