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Gefährdungsbeurteilung

Zusätzlicher bürokratischer Aufwand oder nützliches Instrument zur Risikominderung?

Die Meinungen zur betrieblichen Gefährdungsbeurteilung gehen weit auseinander. Und obwohl die Gefährdungsbeurteilung schon seit 1997 Pflicht ist, haben viele Unternehmen noch Fragen zur Durchführung und Umsetzung.

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Nicht die Umsetzung einer Fülle von Detailvorschriften, sondern die Beurteilung der Arbeitsbedingungen soll Brennpunkt der betrieblichen Arbeitsschutzaktivitäten sein. So will es das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Durch diesen Paradigmenwechsel ergibt sich zunächst ein erweiterter Gestaltungsspielraum für die Arbeitgeber. Damit verbunden ist aber auch eine erhöhte Verantwortung für die Ausgestaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb.

Eigentlich müssten sie alle Betriebe haben ... die Gefährdungsbeurteilung - und das schon seit August 1997:
Stichproben zeigen aber, dass von einem flächendeckenden Vorliegen von Gefährdungsbeurteilungen in deutschen Unternehmen noch längst nicht die Rede sein kann. Und auch die Qualität der vorgefundenen Beurteilungen schwankt stark.
Während staatliche Behörden und Unfallversicherungsträger sich verstärkt bemühen, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen weiter voranzubringen, herrscht bei den Verantwortlichen zahlreicher Betriebe noch Unsicherheit:

- Wie kann die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden?
- Was muss beurteilt werden?
- Was ist zu dokumentieren?
- Und wie ausführlich soll die Dokumentation sein?

Die Rechtslage ist eigentlich klar:
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilungen wurden konkretisiert.
Bei der Erstellung sind unter anderem zu berücksichtigen, § 5 ArbSchG, die Anhänge 1 bis 5 BetrSichV, § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei Gefährdungsbeurteilungen sind zusätzlich die Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).

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