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Flucht- und Rettungswege Plan

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BGV A8 § 18 Flucht- und Rettungsplan

ASR A 1.3

Richtlinie 92/58 EWG "Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie"

Flucht- und Rettungswegepläne sollen im Ernstfall eine Evakuierung der Mitarbeiter und im Brandfall die Löscharbeiten ermöglichen.

Flucht- und Rettungswegepläne : Mängel in diesen Bereichen werden im Tagesgeschäft oft nicht erkannt und wirken sich erst einmal auch nicht negativ aus. Sollte der Ernstfall aber doch einmal eintreten, sind die Folgen dieser Mängel oftmals katastrophal; einschlägige Pressemeldungen zu Todesfällen aufgrund z.B. verschlossener Notausgänge belegen dies regelmäßig.

Flucht- und Rettungsplan

Auszüge

 

(1) Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und

Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der

Benutzung der Arbeitsstätte erfordern.

Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:

- bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung)

- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr)

- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben

(z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).

(2) Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich

unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein.

Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

 

(3) Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über

- den Gebäudegrundriss oder Teile davon

- den Verlauf der Flucht- und Rettungswege

- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen

- die Lage der Brandschutzeinrichtungen

- die Lage der Sammelstellen

- den Standort des Betrachters.

 

Was ist zu tun?

1. Gibt es vollständige, übersichtliche und aktuelle Flucht- und Rettungspläne und werden Änderungen ausreichend kommuniziert?
2. Sind die Flucht- und Rettungspläne durch geeignete und eindeutige Sicherheitskennzeichnung im gesamten Betrieb umgesetzt?
3. Haben Unterweisung und Übungen gezeigt, dass die Mitarbeiter die Vorgaben der Flucht- und Rettungspläne kennen und erforderlichenfalls umsetzen?
4. Ist sichergestellt, dass alle Maßnahmen auch für Leiharbeiter, Fremdfirmenmitarbeiter und Besucher gelten und funktionieren?

Auch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer befaßt sich mit diesem Thema.

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