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Feinstaub-Prozess landet beim EuGH

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss klären, ob Bürger Anspruch auf einen konkreten Aktionsplan gegen Feinstaubbelastungen haben. Das Leipziger Verwaltungsgericht vermied in einem Urteil eine Stellungsnahme und verwies den Fall nach Luxemburg.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ließ am Donnerstag die Frage offen, ob der Münchner Dieter Janecek, der an einer stark befahreren Straße wohnt, ein individuelles Recht auf saubere Atemluft gerichtlich durchsetzen kann. Nach deutschem Recht sei ein individuelles Klagerecht auf saubere Luft jedenfalls nicht vorgesehen, hieß es in der Entscheidung der Leipziger Richter, und die betreffende EU-Richtlinie sei unklar. Umweltschützer hatten sich ein Grundsatzurteil dazu erhofft, welche Maßnahmen die Kommunen zum Schutz vor Feinstaub ergreifen müssen.

Kläger-Anwalt Remo Klinger begrüßte den Beschluss der Leipziger Richter dennoch. "Der Senat hat eindeutig klar gemacht, dass die Grenzwerte einzuhalten sind." Zu klären sei lediglich, auf welchem Weg dies zu erreichen sei und welche Rechte Anwohnern dabei zustünden. Nach Ansicht des Bundes Naturschutz Bayern hat der Beschluss Signalwirkung: "Die Richter haben betont, dass es oberste Pflicht der Kommunen und Regierungen ist, die Bürger vor Feinstaub zu schützen", sagte der Landesbeauftragte Richard Mergner. Die Kommunen könnten mit dieser Entscheidung deutlich strengere Fahrverbote aussprechen, hieß es bei der Deutschen Umwelthilfe.

Schon im März über dem Jahresmaximum

Janecek wohnt an der Münchner Stadtautobahn Mittlerer Ring, einer der bundesweit am stärksten durch Feinstaub belasteten Straßen. 2005 lag die Feinstaubkonzentration bereits im März an 35 Tagen - dem nach EU-Recht erlaubten Jahresmaximum - über dem Grenzwert. Vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte Janecek im Mai 2006 einen Teilerfolg erzielt. Die Münchner Richter hatten einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen gefordert. Dagegen legte der Freistaat Revision ein. Janecek tat dies auch, weil ihm das Urteil nicht weit genug ging.

Nach Auffassung des zuständigen siebten Senats des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aus den EU-Richtlinien nicht eindeutig erkennen, ob ein Anwohner den Erlass eines Aktionsplanes von der Behörde verlangen kann. Zudem sei zu klären, ob der Betroffene auf die Einhaltung der Grenzwerte pochen und dies vor Gericht einklagen könne. Nach deutschem Recht sei dies nicht der Fall. Das Verfahren bei dem Bundesgericht ist ausgesetzt, bis eine Entscheidung aus Luxemburg vorliegt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Leipziger Richter bereits früher erneut mit dem Fall befassen. Janecek hat parallel ein zweites Verfahren wegen der Feinstaub-Belastung angestrengt - diesmal gegen die Stadt München.

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