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Einzelarbeit

Einzelarbeit ist aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn bestimmte Randbedingungen eingehalten werden

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Dem Sinn nach sind solche, nicht üblichen (d.h. seltenen) und deshalb in der normalen Gefährdungsbeurteilung auch nicht beschriebenen Tätigkeiten gemeint, die mit besonderen Gefahren verbunden sind.

Das Befahren von Behältern oder Silos ist ein typisches Beispiel. Es ist mit besonderen Gefahren verbunden (stark eingeschränkte Rettungsmöglichkeiten) und wird nur in besonderen, seltenen Situationen (Anbackungen, Reinigung vor einem Produktwechsel oder vor einer Prüfung) durchgeführt.

In der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV vom 12. August 2004 wird auf Einzel- bzw. Alleinarbeitsplätze nicht mehr explizit eingegangen. Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsplätze in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte

a. sie sicher erreichen und verlassen können,
b. sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,
c. durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.

Mit § 8 der BGV A1 wird der Arbeitgeber bei der Ausführung einer gefährlichen Arbeit in Alleinarbeit verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

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