Überwachung, Prüfungen
Überwachung/Überprüfung auf der Grundlage wasserrechtlicher Vorschriften
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wozu auch Eigenverbrauchstankstellen für Diesel und Bio-Diesel zählen, müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Gewässer erfolgt. Diese Anforderung ist durch den Betreiber ständig zu gewährleisten. Somit unterliegt dieser der Verpfl ichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Anlage, insbesondere auch in Bezug auf die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen (s.§ 19i WHG).
Weiterhin muss der Betreiber bestimmte Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen
überprüfen lassen. Welche Anlagen das betrifft und wann die Überprüfungen zu erfolgen haben, ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) des jeweiligen Bundeslandes i.V.m.d. Wasserhaushaltgesetz (§19i) geregelt. Davon betroffen sind beispielsweise unterirdische Anlagen und Anlagenteile oder oberirdische Anlagen mit dem Gefährdungspotential D und C. Die Ermittlung der Gefährdungsstufe erfolgt in Abhängigkeit vom Lagervolumen der Tankstelle und der Wassergefährdungsklassedes Kraftstoffs (s. VAwS).
Auszug aus dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 19i):
Der Betreiber hat Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Maßgabe
des Landesrechts durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand
überprüfen zu lassen, und zwar
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten
spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung
Entsprechend § 1 Abs. 2 Ziffer 4 c Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV werden Tankstellen den überwachungsbedürftigen Anlagen nur zugeordnet, soweit dort entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden. Dieselkraftstoffe weisen nicht diese Eigenschaften auf. Demnach sind Dieseltankstellen keine überwachungsbedürftigen Anlagen, die vom Abschnitt 3 der BetrSichV erfasst werden.
Dies hat zur Folge, dass die im Abschnitt 3 BetrSichV enthaltenen Vorschriften für die Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen auf Dieseltankstellen nicht anzuwenden sind.
Art, Umfang und Fristen für Dieseltankstellen erforderlichen Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu ermitteln (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).
Auch hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung zu beauftragen sind.
Prüfung nach Unfallverhütungsvorschrift (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)
Nach ist durch den Unternehmer sicherzustellen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Elektrische Einrichtungen von Eigenverbrauchstankstellen sind mind. alle 4 Jahre zu prüfen.
Fachbetriebspflicht Eigenverbrauchstankstellen (= Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) dürfen nach § 19 l WHG nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden. Nach Landesrecht sind jedoch Ausnahmen zulässig. Die entsprechenden Regelungen sind der VAwS zu entnehmen oder bei der zuständigen Wasserbehörde zu erfragen.