Für Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz gelten künftig neue Grenzwerte.
Die entsprechende Verordnung hat das Bundeskabinett als Umsetzung zweier EGRichtlinien am 28. Februar 2007 verabschiedet. Sie ist seit März in Kraft und zielt darauf ab, die Beschäftigten bei der Arbeit besser vor Gefährdungen durch die genannten Einflüsse zu schützen. Bei Lärm sinkt gegenüber der alten Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" die Auslöseschwelle für Präventionsmaßnahmen um 5 dB (A). Lärmbereiche zum Beispiel sind damit schon ab einer durchschnittlichen täglichen Lärmbelastung von 85 dB (A) zu kennzeichnen. Für Bereiche, in denen der Lärm diesen Wert übersteigt, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen, um die Lärmexposition zu verringern.
Eine technische Maßnahme ist zum Beispiel die Kapselung lauter Maschinen und eine organisatorische Maßnahme die räumliche oder zeitliche Trennung lauter und leiser Arbeitsbereiche.
Als letzte Maßnahme sind persönliche Schutzausrüstungen, wie zum Beispiel Gehörschutz, vorzusehen. Auch für Vibrationen beschreibt die Verordnung Maßnahmen zur Prävention. Diese muss der Arbeitgeber ergreifen, wenn die Vibrationen die Auslösewerte beziehungsweise Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten. Die Unfallversicherungsträger gehen davon aus, dass vier bis fünf Millionen Beschäftigte gehörgefährdendem Lärm bei der Arbeit ausgesetzt sind. Von Hand-Arm-Vibrationen sind Schätzungen zufolge 1,5 bis 2 Millionen Beschäftigte betroffen, von Ganzkörper-Vibrationen etwa 600.000.
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