Erfasst alle Ursachen für mögliche arbeitsbedingte Gesundheitsschäden und beschreibt die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie ist Grundlage für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und die angemessene Beratung von Beschäftigten.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf der Basis einer Beurteilung der in seinem Betrieb vorliegenden Gefährdungen zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilung wird damit zu einem zentralen Element, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu verbessern. In § 5 ArbSchG ist die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung als zentrale Aufgabe des Arbeitgebers beschrieben. Ausdrücklich wird eine Beteiligung der Betriebsärzte an der Gefährdungsbeurteilung in § 7 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung, § 8 Biostoffverordnung und § 5 Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung gefordert.
Nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen setzt eine arbeitsmedizinische Beurteilung das Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung voraus.
Eine fundierte Gefährdungsbeurteilung ist eine wesentliche Grundlage für die betriebsärztliche Tätigkeit. Die Beratung des Arbeitgebers zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bietet Betriebsärzten und Arbeitsmedizinern die Möglichkeit, sich konstruktiv und kooperativ in die Gestaltung des Arbeitsschutzes im Unternehmen einzubringen.
Die Gefährdungsbeurteilung mit abzuleitenden Maßnahmen ist Kernaufgabe des Betriebsarztes und kann in enger Kooperation mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung gehört zu einem guten Managementansatz (OSHA, 2008).
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Instrument, mit dem der Arbeitsschutz optimiert, Handlungsschwerpunkte bestimmt, betriebliche Aktivitäten für die Verbesserung im Arbeitsschutz zielorientiert gesteuert und vor allem Aktionen kontrolliert und auf ihre Wirksamkeit untersucht werden können.
Bereits die Vorgehensweise stellt einen ständigen Verbesserungsprozess dar. Mit einer strukturierten Gefährdungsbeurteilung werden
- bedarfsgerechte Maßnahmen des Arbeitsschutzes festgelegt,
- die Wahrnehmung von Gefährdungen bei den Beschäftigten geschärft
- die Motivation der Beschäftigten durch deren Beteiligung gestärkt
- das Unternehmensimage verbessert
- die Arbeitsschutzkultur im Betrieb verbessert
- eine Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen geschaffen
- das Risiko arbeitsbedingter Erkrankungen und Arbeitsunfälle reduziert
- eine gute Planungsgrundlage für neue Tätigkeiten und Arbeitsplätze geschaffen
Die Umsetzung der Ergebnisse einer GB verringert die Störungen betrieblicher Abläufe. Damit leistet sie einen Beitrag zum Unternehmenserfolg und stellt Rechtssicherheit her.
Alle Gefährdungen eines Arbeitsbereiches sind in einer einzigen GB zusammenzufassen, sie wird systematisch unter Nutzung unserer Leitfäden und Hilfen durchgeführt werden. Nach der Erstbeurteilung ist die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Mitwirkende sind Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Personalvertretung, Unternehmer und bei Bedarf weitere Experten.
Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Aktion einzelner Experten, sie muss vielmehr zur betrieblichen Arbeitsschutzpraxis werden, die von allen Beschäftigten getragen wird. Auch die Mitarbeiter selbst sind daher immer einzubinden.
Datengrundlage sind beispielsweise
- Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnis
- Sicherheitsdatenblatt, Explosionsschutzdokument
- Sicherheitsanalysen, Arbeitsbereichsanalysen
- Gesundheitsakten, Verfahrensanweisungen
Indikationen für eine Gefährdungsbeurteilung sind
- Neubeschaffung von Arbeitsmitteln, Einführung neuer Arbeitsstoffe
- Bautechnische oder organisatorische Änderung von Arbeits- und Verkehrsbereichen
- Einrichtung oder Änderung von Arbeits- verfahren und Tätigkeitsabläufen
- Änderung der Betriebsorganisation, Vorschriften und Einstufungen
- Änderungen des Standes der Technik
- Unfälle, Beinaheunfälle, Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Erkrankungen
Für einen Kleinbetrieb ist es überlebenswichtig, potentielle Störungen des Arbeitsablaufs und arbeitsbedingte Erkrankungen der Beschäftigten zu verhindern, da sich personelle Engpässe und nicht nutzbare Kompetenz von Beschäftigten besonders negativ auf den Produktionsprozess auswirken.
Gegebenenfalls müssen zunächst grundsätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes wie zum Beispiel
- Organisation der Ersten Hilfe
- Brandschutz
- Unterweisungen
- Persönliche Schutzausrüstung
etabliert werden.
Erst danach wird eine umfassende Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt. Eine besondere Herausforderung stellen hierbei ortsvariable und mobile Arbeitsplätze, Alleinarbeitsplätze, Arbeitsplätze in der Zeitarbeit und prekäre Arbeitsverhältnisse dar.
Eine Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in die Abschnitte Grobanalyse und Durchführung. Die systematische Erarbeitung erfasst in neun Schritten Ist-Zustand, Handlungsbedarf mit konkreten Maßnahmenkatalogen und Zuständigkeiten für deren Umsetzung sowie eine Wirksamkeitskontrolle im Verlauf. Im ersten Schritt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird festgehalten, wie die Organisation im Betrieb strukturiert und aufgebaut ist . Die Betriebsorganisation wird erfasst und die zu beurteilenden Arbeitsbereiche beziehungsweise Tätigkeiten oder Personen werden festgelegt . Zum Erfassen der Betriebsorganisation wird der Betrieb in überschaubare Arbeitsbereiche untergliedert, diesen werden dann Tätigkeiten zugeordnet. Tätigkeiten sollten nicht mehr als unbedingt erforderlich differenziert werden.
Weiterhin erfolgt eine grob orientierende Erfassung und Priorisierung bestehender Gefährdungen.
Es soll mit Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Personen begonnen werden, bei denen mit besonderen Gefährdungen oder Belastungen zu rechnen ist. Hinweise hierzu geben zum Beispiel die Grobanalyse, das Unfallgeschehen, das Krankheitsgeschehen, die Beschwerden von Mitarbeitern oder die Ergebnisse von Vorsorgeuntersuchungen.
Die Beurteilung erfolgt
- arbeitsplatzbezogen, wenn alle dort Beschäftigten gleichen Gefährdungen oder Belastungen ausgesetzt sind.
- tätigkeitsbezogen, wenn am Arbeitsplatz zusätzliche Gefährdungen oder Belastungen auftreten.
- personenbezogen für bestimmte Personengruppen sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an ständig wechselnden Arbeitsplätzen tätig sind.
Die notwendigen Maßnahmen nach den folgenden Kriterien und Rangfolge festgelegt:
- Vermeiden/Beseitigen von Gefahrenquellen/Gefährdungsfaktoren
- Technische Schutzmaßnahmen
- Organisatorische Schutzmaßnahmen
- Persönliche Schutzmaßnahmen
- Verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilungen wurden konkretisiert. Bei der Erstellung sind unter anderem zu berücksichtigen, § 5 ArbSchG, die Anhänge 1 bis 5 BetrSichV, § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilungen/Gefährdungsbeurteilung sind zusätzlich die Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).
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