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DGUV Vorschrift 2 Betreuung

DGUV Vorschrift 2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische – Alternative bedarfsorientierte Betriebsspezifischer – Betreuung

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Auszug DGUV Vorschrift 2
Inhaltsverzeichnis
Anlage 1 (Zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in
Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in
Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Anlage 3 (Zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben
mit bis zu 50 Beschäftigten
Anlage 4 (Zu § 2 Abs.4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Anhang 1 Hinweise zur Bestellung und zum Tätig werden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Anhang 2 Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Anhang 3 Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben
Anhang 4 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Anhang 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Grundbetreuung
Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet
(WZ-Kode)
Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte
Grundbetreuung
• Im Wesentlichen: Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
• Immer: Einbeziehung des Sachverstandes von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
• Ableitung entsprechender Arbeitsschutzmaßnahmen
• Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen
• Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten
• Wiederholung der Grundbetreuung:
• Gruppe I: nach max. 1 Jahr
• Gruppe II: nach max. 3 Jahren
• Gruppe III: nach max. 5 Jahren
Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte
Anlassbezogene Betreuung
• Verpflichtung des Unternehmers, sich bei besonderen Anlässen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen
• Der UVT benennt in der Vorschrift besondere Anlässe
• Anlassbezogene Betreuungen und Grundbetreuungen können kombiniert werden
• Im Einzelfall: auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde
Betriebe mit bis zu maximal 50 Mitarbeitern
Wahlmöglichkeit zwischen der Regelbetreuung und einer alternativen, bedarfsorientierten Betreuung
Alternative Betreuung – (Unternehmermodell)
erst ab 1.1.2013 im Bereich der Unfallkassen gültig
• Förderung der Eigenverantwortlichkeit im Arbeitsschutz
•Wählbar für Betriebe bis max. 50 Beschäftigte
• Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
• 3 Gefährdungsgruppen
• Inanspruchnahme externer Betreuung bei Bedarf nach Festlegung durch Unternehmer
• Zusätzlich: Bestimmte Beratungsanlässe sind in DGUV Vorschrift 2 festgelegt

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