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Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit:

Anlässe, die ein Tätigwerden eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfordern

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Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ BGV A2 regelt in ihren
Anlagen die näheren Einzelheiten der in § 2 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Betreuungsformen.
Für zwei Betreuungsformen werden – unabhängig von den sich aus einer Gefährdungsbeurteilung ergebenden Beratungsbedarf - beispielhaft wichtige Anlässe genannt, die in der Regel ein Tätigwerden
eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfordern.

Es handelt sich hierbei um die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung mit bis zu
10 Beschäftigten (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 BGV A2) und die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten oder 50 (Anlage 3 zu § 2 Abs. 4 BGV A2).

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben:
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung richtet sich
nach den Gefährdungen im Betrieb.
Grundlage für die Inanspruchnahme eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist daher die Gefährdungsbeurteilung.
Bereits aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können sich Anlässe zur Betreuung durch einen
Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde ergeben.

Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Besonderen Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die:

- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotentials zur Folge haben,
- Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben,
- Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten. Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein:

- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen
- Überprüfung der vorhandenen Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter
Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen
mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation
als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.

Dies kann z.B. für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

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