Betriebsanweisungen sind verbindliche Anordnungen in schriftlicher Form. Anweisen kann aber nur der, der gegenüber den angesprochenen Beschäftigten Weisungsbefugnis besitzt.
Eine Betriebsanweisung muss also vom Vorgesetzten oder vom Unternehmer unterschrieben werden.
In vielen Unternehmen werden Betriebsanweisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Fachkräften für Arbeitssicherheit (FASi) oder Sicherheitsbeauftragten (SB) verfasst. Dies ist sicherlich eine nützliche Unterstützung des Unternehmers bzw. Vorgesetzten. Da aber weder FASi noch SB weisungsbefugt sind, wäre eine von ihnen unterschriebene Betriebsanweisung für die Beschäftigten nicht verbindlich!
Auch die von FASi oder SB verfassten Betriebsanweisungen müssen deshalb vom Unternehmer oder vom zuständigen Vorgesetzten unterschrieben werden.
Angemessen und verständlich
Betriebsanweisungen müssen die notwendigen Informationen enthalten, die neben den bereits getroffenen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
Die fertige und unterschriebene Betriebsanweisung muss nun noch allen betroffenen Beschäftigten bekannt gemacht werden, z.B. durch Besprechung während einer Unterweisung, Rundschreiben oder Aushang.
Wir nehmen Ihnen die Arbeit ab und erstellen Ihnen die notwendigen Betriebsanweisungen. Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine Pflicht des Unternehmers zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.
Beispiele von Forderungen nach Betriebsanweisungen finden Sie in folgenden rechtlichen Vorgaben:
- Arbeitsschutzgesetz:
§ 4 (7) Allgemeine Grundsätze:
... den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen... - Betriebssicherheitsverordnung:
§ 9 (1) Unterrichtung und Unterweisung:
(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und soweit erforderlich, Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten. - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit § 3 (2):
Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten. - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit:
§ 6 Unterweisung:
Bei der Unterweisung nach § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass den Beschäftigten angemessene Informationen und, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten. - Gefahrstoffverordnung:
§ 20 Betriebsanweisung (1):
Der Arbeitgeber hat eine Arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. - Biostoffverordnung § 12 (1):
Forderung nach Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung für die Schutzstufe 2 - 4. - Unfallverhütungsvorschrift:
BGV A1 Grundsätze der Prävention (bisher VBG 1)§ 4 Unterweisung der Versicherten anhand von Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung
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