<link http: www.dguv.de inhalt praevention vorschr_regeln documents dguv-vorschrift2-muster.pdf>DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anlage 2 Zu § 2 Abs. 3 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
1. Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. <link http: www.diemer-ing.de index2.html>Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 <link http: www.gesetze-im-internet.de bundesrecht asig gesamt.pdf>Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft .
Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
Unser Baustein Konzept = DGUV Vorschrift 2 = Arbeitsschutzmanagement – AMS
Sinn und Zweck unseres Baustein Konzeptes
Unser Baustein Konzept beinhaltet die Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 mögliche Problemfelder und entsprechende Betreuungsinhalte:
Die Grundbetreuung
Die betriebsspezifische Betreuung
Die Gefährdungsbeurteilung
Die Ergebnisse der Betreuung dokumentieren
den Arbeitsschutz zu verbessern,
die Prävention als vorrangiges Unternehmensziel festzuschreiben,
die Eigenverantwortung des Unternehmers zu fördern,
die Einbeziehung der Beschäftigten zu verbessern,
die Motivation positiv zu beeinflussen,
die Qualität der Produkte und Dienstleistungen zu erhöhen,
die betriebswirtschaftlichen Kosten zu verringern,
Synergien nutzbar zu machen und
eine verbesserte Transparenz im Unternehmen zu erreichen.