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betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung DGUV Vorschrift 2

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Grundbetreuung

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als
Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten.

Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet.
Für die Grundbetreuung sind für jede der drei Gruppen folgende Zeiten pro Beschäftigtem und
Jahr erforderlich:

III  Gefährdungsgruppen

                                                           Gruppe I  Gruppe II  Gruppe III

Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem)       2,5             1,5           0,5

Einsatzzeiten (EZ) = Summe Betriebsarzt (BA) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa),

Aufteilung durch Betrieb Mindestanteil einer „Fachdisziplin„: 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 h/a je Beschäftigtem (Schutzklausel)

Grundsatz: Gleichartige Betriebe sind gleichartig zu veranlagen

Die Berufsgenossenschaften haben alle Wirtschaftszweige anhand einer WZ-Kode-Liste einer Gefährdungsgruppe zugeordnet
WZ-Kode-Liste für BG’en = Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2

In der abgestimmten Tabelle sind die Branchen der BG’en in allen drei Gefährdungsgruppen zu finden

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