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Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten DGUV 2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung DGUV Vorschrfit 2

Wenn Sie bis zu 10 Beschäftigte haben,können Sie wählen zwischen:

Lesedauer: min

1. Regelbetreuung
2. Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Die Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen kann kombiniert werden.
Die Bestimmungen zu diesem Betreuungsmodell sind in der Anlage1 zur DGUV Vorschrift 2 zu finden

Grundbetreuungen:
Je nach Branche sind Grundbetreuungen bei Betrieben der Gruppe II in Abständen von drei Jahren oder bei Betrieben der Gruppe III in Abständen von fünf Jahren zu wiederholen.
Die Zuordnung der Branchen (Betriebsarten) zu den Betreuungsgruppen ist in Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 geregelt

Anlassbezogene Betreuungen:
Zusätzlich zu den Grundbetreuungen sind Sie verpflichtet,
sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft
für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen.
Derartige Anlässe sind in der Anlage 1 zur DGUV Vorschrift 2 beispielhaft aufgeführt

Die ausführlichen Bestimmungen zur Regelbetreuung und zur alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« vom 01.01.2011, insbesondere in den Anlagen 1 und 4, zu finden

Anhang 1

I. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen.

Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
• der Erstellung bzw.
• der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende
den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher
Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber
• bei Betrieben, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) gemäß
Anlage 2 Abschnitt 4 der Gruppe II zugeordnet sind, nach 3 Jahren und
• bei Betrieben, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) gemäß
Anlage 2 Abschnitt 4 der Gruppe III zugeordnet sind, nach 5 Jahren
wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für

Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

• Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
• Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
• grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
• Einführung neuer Arbeitsverfahren,
• Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
• Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
• Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
• Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
• Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter
anderem die
• Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen,
Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,
• das Auftreten von Gewaltübergriffen und Überfallgeschehensein.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
• eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
• die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,Beurteilungen und Beratungen,
• Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
• Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und

Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
• die Häufung gesundheitlicher Probleme,
• das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

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