Erdbaumaschinen, die durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden und durch die Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, stellen Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV dar. Demzufolge sind die Bestimmungen der BetrSichV einzuhalten.
Diese sind z.B.
- die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen (§§ 3, 10 BetrSichV),
- der Betrieb / die Benutzung und Beschaffenheit der Arbeitsmittel mindestens nach Anhang 1 und 2 der BetrSichV (§§ 4, 7 BetrSichV),
- die Beschäftigte zum Führen beauftragen (§ 8 BetrSichV) und
- die Unterweisung und Anweisungen an Beschäftigte, auch in Form von Betriebsanweisungen (§ 9 BetrSichV).
Gemäß Ziffer 3.2 “Anforderung an den Maschinenführer” der BGR 500 / GUV R 500 Kapitel 2.12 – Betreiben von Erdbaumaschinen – dürfen mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. körperlich und geistig geeignet sind,
3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen
4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.
Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB
Der sichere Beweis, dass die Personen geschult wurden und der Unternehmer seiner Verantwortung nachgekommen ist
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