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Ausbildung Schulung Unterweisung Krane Befähigungsnachweis Kranführer Anschläger

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Ausbildung Schulung Unterweisung Krane Befähigungsnachweis Kranführer Anschlägern
Qualifiziertes Personal ist wichtig !
Eine noch so gute und geprüfte Technik reicht alleine nicht aus, um einen sicheren Transport mit dem Kran zu gewährleisten.
Die Kranführer und Anschläger üben hierbei eine verantwortungsvolle Tätigkeit aus.
Ihr Können und ihre Umsicht bestimmen die Sicherheit beim Krantransport maßgeblich. Darum müssen diese Personen gut ausgebildet sein.

Kranführer: Im § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) wird im Absatz 1 Nr. 3 bestimmt, dass der Unternehmer mit dem selbständigen Führen eines Kranes nur Versicherte beauftragen darf, die im Führen des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Kranführer gelten als unterwiesen, wenn sie z. B. an einem Kranführerlehrgang nach den BG-Grundsätzen „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921) erfolgreich teilgenommen haben.

Anschläger: Im Abschnitt 3.2 der BGR 500 Kapitel 2.8 wird bestimmt, dass der Unternehmer mit der Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen nur Personen beauftragen darf, die mit diesen Aufgaben vertraut sind. Mit diesen Arbeiten vertraut sein schließt mit ein, dass die betreffenden Personen entsprechend der Aufgabenstellung unterwiesen worden sind und die Betriebsanleitung sowie die in Frage kommenden betrieblichen Anweisungen kennen.

Befähigungsnachweis Kranführer Anschlägern

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