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Aufsichtsführender Koordinator

Koordinierung von Arbeiten verschiedener Firmen BGVA1 § 6 (1)

Lesedauer: min

Es gilt folgendes:
1. Der den Auftrag erteilende Unternehmer hat dem Fremdunternehmer bei dessen betriebsspezifischer
    Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen.
2. Ein aufsichtsführender Koordinator ist im Einvernehmen mit dem Auftrag gebenden Unternehmer und dem
    Fremdunternehmer zu benennen.
3. Der Auftrag erteilende Unternehmer und der Fremdunternehmer haben einen mit Weisungsbefugnis
    ausgestatteten Koordinator einzusetzen, um die Tätigkeiten aufeinander abzustimmen.
4. Der auftragerteilende Unternehmer hat sicherzustellen, dass besonders gefährliche Tätigkeiten durch einen
    Aufsicht führenden Koordinator überwacht werden und die Tätigkeiten der Fremdmitarbeiter in
    angemessener Weise kontrolliert werden.
5. Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, so sind Maßnahmen zu treffen,
    die eine gegenseitige Gefährdung ausschließen.
6. Die Beschäftigten sind vor Beginn der Tätigkeiten von den Unternehmern über die möglichen betriebsspezifischen Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen


Wann ist die Bestellung eines Koordinators erforderlich?
Kann bei der Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen eine gegenseitige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, muss der Unternehmer einen Koordinator bestellen. Eine gegenseitige Gefährdung ist bei Vertragsvergabe nicht immer offensichtlich. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, einen Koordinator zu bestellen.

Fremdfirmentätigkeiten sind z. B.:
Reinigungsarbeiten durch externe Firmen, Warenumschlag durch externe Speditionen, Wartungs- und Reparaturarbeiten, Prüf- und Kontrollarbeiten an prüfpflichtigen Einrichtungen (z. B. Aufzüge, Fahrtreppen), Bau- und Sanierungsarbeiten.

Schweißarbeiten
Eine häufig vorkommende Gefährdungsursache durch Tätigkeiten von Fremdfirmen im Einzelhandel stellt die Brandgefahr bei Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten dar. Brände verursachen zu dem oft auch hohe Sachschäden. Werden Feuerarbeiten durchgeführt, bei denen die Brandgefahr aus betriebstechnischen und baulichen Gründen nicht auszuschließen ist, so dürfen diese Arbeiten nur mit einer schriftlichen Genehmigung durch den Betriebsleiter oder dessen Beauftragten unter Festlegung bestimmter Schutzmaßnahmen durchgeführt werden (siehe Erlaubnisschein in Anlage 3).

Wartung und technische Überprüfung
Auch bei Wartung und Prüfung von z. B. Aufzügen, Fahrtreppen und kraftbetätigten Toren/Türen besteht die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung.

Besonderheiten bei Bauarbeiten
Besondere Bedeutung erlangt die Pflicht zur Koordinierung von Arbeiten auf Baustellen.

Hinweis:
Der in § 6 (1) BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" geforderte Koordinator ist nicht gleichzusetzen mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß § 3 Baustellenverordnung.


Allgemeine Aufgaben des Koordinators

vor Beginn der Arbeiten:
- Er ermittelt und beurteilt mögliche Gefährdungen im Koordinationsbereich und veranlasst die erforderlichen
  Schutzmaßnahmen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Koordinator alle erforderlichen
  Unterlagen von den Fremdfirmen verlangen kann (vertragliche Regelung bei Auftragsvergabe erforderlich!).
- Er sorgt für die Kennzeichnung/Absperrung möglicher Gefahrenbereiche.
- Er erstellt einen Maßnahmenkatalog für den Störfall und legt ggf. die erforderlichen Flucht- und
  Rettungswege fest.
- Er stimmt die Arbeiten der eigenen und der fremden Mitarbeiter aufeinander ab.
- Er führt vor Beginn der Arbeiten ein Abstimmungsgespräch mit den Verantwortlichen der Fremdfirmen

während der Arbeit:
- Er oder von ihm benannte Aufsichtführende kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der festgelegten
  Schutzmaßnahmen. Dazu gehört z. B. auch, dass er für die schriftliche Genehmigung von Feuerarbeiten
  durch den Betriebsleiter oder dessen Beauftragten sorgt.
- Er unterbricht Arbeiten, wenn eine gegenseitige Gefährdung besteht oder Verstöße gegen den Arbeitsschutz
  und Mängel vorliegen, die zu einer Gefährdung führen können. Hierzu ist es erforderlich dass der Koordinator
  Weisungsbefugnis gegenüber eigenen und fremden Mitarbeitern hat (vertragliche Regelung bei
  Auftragsvergabe erforderlich!). Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die Koordinierung der Arbeiten
  soweit dies für einen sicheren Arbeitsablauf erforderlich ist.


Arbeitsablaufplan
Grundlage für die erfolgreiche Tätigkeit des Koordinators ist sein Überblick über alle anfallenden Arbeiten und die ausführenden Firmen. Hierbei hilft ihm ein zeitlich gegliederter Arbeitsablaufplan, den er mit den beteiligten Fremdfirmen abstimmt. In diesen fließen folgende Informationen ein:
Arbeitsumfang und -verfahren, Arbeitsbeginn und -ende, Arbeitsorte, übergreifende Schutzmaßnahmen, Gefahrbereichkennzeichnung, Anzahl der externen Mitarbeiter, Namen der Verantwortlichen (Ansprechpartner). Der Koordinator legt in dem Arbeitsablaufplan auch die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Fremdfirma vorliegen müssen, damit sie ohne eine gegenseitige Gefährdung die Arbeit aufnehmen kann. Der Arbeitsablauf- plan dient damit gleichzeitig als schriftliche Unterlage zur Information der beteiligten Fremdfirmen, ist für diese verbindlich und wird den jeweiligen Vorgesetzten der Fremdfirmen ausgehändigt. Abweichungen vom Arbeitsablaufplan bedürfen der Absprache mit dem Koordinator. Dieser unterrichtet die jeweiligen Vorgesetzten der Fremdfirmen unverzüglich über jede relevante Änderung.

Qualifikation des Koordinators
- Er muss über Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, staatlichen
  Arbeitsschutzvorschriften sowie der sonstigen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
  Bestimmungen verfügen. Der Koordinator sollte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und
  den Sicherheitsbeauftragten zusammenarbeiten.
- Der Koordinator sollte zur Durchsetzung des Weisungsrechts Führungsqualifikationen besitzen.
- Er sollte planerische Erfahrungen bei der Abwicklung dieser oder ähnlicher Projekte aufweisen.

In kleineren Unternehmen, in denen kein geeigneter Mitarbeiter als Koordinator zur Verfügung steht, muss der Unternehmer selbst diese Aufgabe übernehmen. Der Unternehmer kann sich mit den Fremdfirmen auch auf einen Mitarbeiter aus deren Kreis einigen oder einen Betriebsfremden auswählen. Zu vermeiden ist der Einsatz eines Mitarbeiters, der aufgrund seiner betrieblichen Stellung bisher über keinerlei Weisungsbefugnis verfügte. Solche Personen sind insbesondere gegenüber den Fachverantwortlichen der Fremdfirmen überfordert.

Bekanntmachung des Koordinators
Der Koordinator mit seiner besonderen Funktion muss rechtzeitig allen Beteiligten bekannt gegeben werden. Da der Koordinator bei seiner Bestellung Unternehmerpflichten übernimmt, ist die Übertragung der Koordinatorfunktion schriftlich zu bestätigen (§13 BGV A 1, siehe Anlage 4)


Auftragsvergabe an Fremdfirmen
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention". BGV A 1 § 5 Absatz 1


"Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
7. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen.
8. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrages maßgeblichen Vorgaben zu beachten."

Ist die Bestellung eines Koordinators bei der Planung bestimmter Arbeiten abzusehen, so empfiehlt sich die vertragliche Vereinbarung der Weisungsbefugnis des Koordinators gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern bereits bei der Auftragsvergabe (siehe Muster).

Pflichten des Auftragnehmers zur Koordinierung
Der erste Absatz des § 6 Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 regelt den Fall, dass der Unternehmer Aufträge übernimmt, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Firmen zusammenfällt. Dieser Fall kann z. B eintreten, wenn in fremden Betrieben Elektroinstallationen ausgeführt werden sollen, Möbel zu liefern und aufzubauen sind, Ware geliefert und selbstständig entladen werden soll. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiter den Anweisungen eines Koordinators folgen. Für den Fall, dass im Fremdunternehmer kein Koordinator benannt wurde, muss er seine Mitarbeiter anweisen, sich mit dem Auftraggeber und ggf. mit anderen dort tätig werdenden Firmen abzustimmen, um einen sicheren, reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten.

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention". BGV A 1 § 6 Absatz 1

"Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BGV A 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren - ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten,"

Arbeitsschutzgesetz § 8 Absatz 1
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber, je nach Art der Tätigkeit, insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten. Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren müssen ebenfalls abgestimmt werden.

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", BGV A 1 § 2 Absatz 1
"Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

Anlage 1:
(nicht abschließende Auflistung)
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitsstättenverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- PSA-Benutzerverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Baustellenverordnung
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung

Anwendung auf Mitarbeiter des eigenen Unternehmens
Die bisher zitierten Rechtsvorschriften beziehen sich auf den Einsatz von Fremdfirmen. Doch wie bereits zu Beginn dieses Merkblattes besschrieben, kann es sinnvoll sein, auch die Tätigkeiten von Mitarbeitern des eigenen Unternehmens zu koordinieren, wenn diese in für sie fremde Betriebsstätten (z B. Filialen) tätig werden.

Ausländische Unternehmen
Die Unfallverhütungsvorschriften gelten aufgrund des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII auch für ausländische Unternehmen.

Rechtsquellen/Schriften
- Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG (enthalten in: "Staatliche Arbeitsschutzbestimmungen", Bestell-Nr. B 1)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII
- Baustellenverordnung - Baustell V
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen -RAB30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) - Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention, BGV A 1
- Vordruck "Übertragung von Unternehmerpflichten" (Bestell-Nr. A 5)
- "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" (BGI 528) der Vereinigung der Metall
  Berufsgenossenschaften

Muster für einen Zusatz im Auftragsschreiben zur Bestellung eines Koordinators
"Unser Mitarbeiter, Herr................, wird die Arbeiten Ihrer Firma mit unseren Arbeiten (sowie den Arbeiten der Firmen XYZ) koordinieren, um eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Soweit es für die Sicherheit erforderlich ist, hat er auch Weisungsbefugnis gegenüber Ihren bei uns tätig werdenden Mitarbeitern. Bitte unterrichten Sie Ihre Mitarbeiter, dass auch den Weisungen unseres Herrn ... Folge zu leisten ist. Veranlassen Sie auch, dass sich Ihre mit der Durchführung der Arbeiten betrauten Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten mit Herrn ... in Verbindung setzen und auch während der Durchführung der Arbeiten Kontakt halten. Der Ordnung halber machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Weisungsbefugnis unseres Herrn ... in Fragen der Koordination gegenüber den bei uns tätig werdenden Mitarbeitern Ihrer Firma die verantwortlichen Vorgesetzten ihrer Firma nicht von ihrer Verantwortung (insbesondere Aufsichtspflicht) gegenüber ihren Mitarbeitern entbindet. Darüber hinaus müssen auch Ihre entsandten Mitarbeiter alles tun, um eine Gefährdung unserer Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit gegeben sein kann, zu vermeiden."

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