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ASR A 4.3: Erste-Hilfe-Räume,-Mittel und -Einrichtungen

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<link http: www.baua.de de themen-von-a-z arbeitsstaetten asr pdf>ASR A 4.3: Erste-Hilfe-Räume,-Mittel und -Einrichtungen

Die ASR A4.3 trifft nur allgemeine Festlegungen.
Bei vielen Details muss jeweils im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welcher spezifische Bedarf besteht.

Wie viele Verbandkästen?

- Anzahl und Größe der benötigten Verbandkästen hängen von der Art des Unternehmens und der Zahl der Mitarbeiter ab.

Meldeeinrichtungen und Transportmittel

– Bei den Meldeeinrichtungen kann es sinnvoll sein, stationäre Meldeeinrichtungen durch funktechnische Einrichtungen zu ersetzen. Wenn der
Rettungsdienst keinen freien Zugang zu einem Verunfallten hat, muss das Unternehmen selbst geeignete Transportmittel bereithalten.

Erste-Hilfe-Räume

– Erste-Hilfe-Räume sind nur in Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten bzw. in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, in denen besondere Unfall- bzw. Gesundheitsgefahren bestehen,
vorgeschrieben.

Kennzeichnung

– Erste-Hilfe-Räume müssen nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet werden.
Quelle BayerGUVV

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