In welchem Umfang sind die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften nach dem Inkrafttreten der BetrSichV für den Arbeitgeber bindend?
Antwort:
Es reicht aber nicht, dass der Arbeitgeber entsprechend § 8 ArbSchG die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften übernimmt, er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten ggf. kürzere Prüffristen festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit eingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn dies das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung dies zulässt.
Die Frage der Verbindlichkeit des autonomen Satzungsrechts, soweit es Inhalte der BetrSichV konkretisiert, ist jeweils durch den Mitgliedsbetrieb mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abzuklären. Bei Abweichungen von Inhalten der Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit der BG hingewiesen werden.
Das Konzept der BetrSichV sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV Art, Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt. Dabei wird er nach Anhang 2 verpflichtet, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitmittel geben. Dies sind im Bereich der Prüfungen z.B. Informationen des Herstellers zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören u. a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften.Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist gemäß Satz 1 keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Diese ist i. S. von § 6 ArbSchG zu dokumentieren, außer es trifft die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (erster Halbsatz) ArbSchG zu.