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Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung

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  • Abkürzung: ArbMedVV
  • Datum des Inkrafttretens: 24.12.2008

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankun­gen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Sie dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit und stellt eine wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
regelt in einem dreistufigen System arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen transparent Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sowie Rechte der Beschäftigten.

  • Pflichtuntersuchungen
  • Angebotsuntersuchungen
  • Wunschuntersuchungen

Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für besonders gefährdende bzw. bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) abschließend aufgeführt; Wunschuntersuchungen gem. § 11 des ArbSchG können Beschäftigte bei sonstigen Tätigkeiten beanspruchen. Die Verordnung regelt, dass der Arzt dem Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis, d.h. ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, lediglich nach Pflichtuntersuchungen mitteilen darf und ansonsten der Schweigepflicht unterliegt.

Die Verordnung schreibt vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen grds. getrennt von Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden sollen und beugt so der Selektion der Beschäftigten vor. Durch die neue Verordnung sollen Verbesserungen in derzeit noch nicht ausreichend beachteten Bereichen, z.B. Muskel-Skelett-Erkrankungen, angestoßen werden.

Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

(1) Pflichtuntersuchungen bei:

  1. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie
  2. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte
  3. Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen

<link http: www.gesetze-im-internet.de bundesrecht arbmedvv gesamt.pdf>www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbmedvv/gesamt.pdf

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