Bei einer Überschreitung der Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m³ sind Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 39 "Schweißrauche" durchzuführen (Pflichtuntersuchung).
Aber auch wenn beim Schweißen und Trennen von Metallen eine Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch nicht überschritten ist, muss der Unternehmer diese Untersuchung zumindest anbieten (Angebotsuntersuchung). Sind im Schweißrauch Schadstoffe mit stoffspezifischen Grenzwerten enthalten, sind gegebenenfalls weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich (wie z.B. G 15 "Chrom(VI)-Verbindungen", G 38 "Nickel oder seine Verbindungen").
Quelle : BGM Bernhard Gimber