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Allgemeine Anforderungen an den Maschinenführer

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Mit dem selbständigen Führen von Maschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
2. körperlich und geistig geeignet sind
3. im Führen der Maschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer
   nachgewiesen haben, und von denen
4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Maschinen bestimmt sein.

Durchführung
Die Ausbildung muss durch einen erfahrenen Maschinenführer für diese Tätigkeit erfolgen. Die einschlägigen Gesetze und Vorschriften verlangen nicht nur, dass alle Maschinenführer angemessen geschult werden, sondern diese auch von einer anerkannten Organisation durchgeführt werden. Bevor ein Maschinenführer seine Tätigkeit eigenständig aufnimmt, müssen die Ausbilder bescheinigen, dass dieser zum selbstständigen Führen von Maschinen befähigt ist. Darüber hinaus muss er besonders über die Sicherheitsbestimmungen unterrichtet werden und er muss nachweisen können, dass er diese Bestimmungen kennt und auch anzuwenden versteht. Dies gilt auch für Anbaugeräte oder herabfallende Arbeitseinrichtungen

Ausbildungsinhalte:
- Theoretische Ausbildung
- Gerätebezogene praktische Ausbildung
- Theoretische Prüfung
- Praktische Prüfung
- Überreichen des Maschinenführer Befähigungsnachweises (MFB)

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