In den jeweiligen Landesbauordnungen wird gefordert, dass für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen sind bzw. Flächen in, an und auf baulichen Anlagen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren sind (<link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso>§ 35 Bauordnung - BauO NRW und <link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso>§ 41 BauO NRW).
Auch müssen gemäß <link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso>Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen. Vorgenannte Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen (<link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso>Ziffer 2.1 des Anhangs zur ArbStättV).
Die berufsgenossenschaftliche Regel "<link http: www.arbeitssicherheit.de servlet pb menu>BGR 203, Dacharbeiten" beschreibt sehr ausführlich die verschiedenen Sicherungsmöglichkeiten.
Werden z.B. ausschließlich Arbeiten auf der Dachfläche ausgeführt, genügt ein Seitenschutz. Werden jedoch zusätzlich Arbeiten am Dachrand ausgeführt, z.B. Erneuerung der Dachrinne oder Anbringung von Abschlussblechen an der Wand, so muss die Absturzsicherung auch für diese Tätigkeiten geeignet sein.
Unter Nr. 4.3.5 der BGR 203 ist erläutert, wann Anseilschutz bei Dacharbeiten verwendet werden kann.
Demnach kann Anseilschutz vorgesehen werden, wenn
- geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und
- kurzzeitige Dacharbeiten ausgeführt werden, bei denen der Gesamtumfang der Arbeiten nicht mehr als 2
Personentage umfasst.
4.3.7 Ausnahmen
4.3.7.1 Auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz oder Anseilschutz darf verzichtet werden bei – Inspektionsarbeiten auf Dachflächen mit einer Neigung = 20° oder – Inspektionsarbeiten auf Dachflächen mit einer Neigung > 20°, wenn Einrichtungen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nach DIN 18160-5 verwendet werden und diese Arbeiten von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.
Siehe § 12 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37).
Fachlich geeignet ist z.B., wer Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden kann. Dies sind z.B. auch Dachdecker mit abgeschlossener Ausbildung.
Gesundheitlich geeignet ist z.B., wer nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht worden ist. Die Unterweisung ist objekt- und situationsabhängig durchzuführen.
Ein Sicherungsposten ist immer empfehlenswert, da bei Alleinarbeit Gefahren auftreten können, die evtl. durch Beaufsichtigung der Person minimiert werden können.
Ein wirksamer Schutz gegen ABSTURZ ist durch die zweite Person nicht gegeben.
Ein Arbeiten von Beschäftigten ohne jegliche Absturzsicherung an Stellen mit Absturzgefahr ist nicht zulässig.
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