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§ 3 BetrSichV "Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung"

Lesedauer: min

Frage:
Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren?

Antwort:
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist gemäß Satz 1 keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Diese ist im Sinne von § 6 ArbSchG zu dokumentieren, außer es trifft die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (erster Halbsatz) ArbSchG zu. Damit ist durch § 3 BetrSichV kein neues Dokument gefordert, jedoch sind notwendige Ergänzungen im Sinne der konkretisierten Anforderungen der BetrSichV (insbesondere arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für Arbeitsmittel) zusätzlich zu beurteilen und zu dokumentieren.
Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten.

Das Spitzengespräch LASI/UVT/BMWA vertritt die Auffassung, daß die Bedingungen der Dokumentation gem.§3 BetrSichV, mit zehn oder weniger Beschäftigten erfüllt sind,
wenn der Arbeitgeber
1. zur Erfüllung seiner Pflicht der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zumindest eine Hilfe zur
   Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige
   staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder
2. in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den dieses Gesetz
    konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften
      - an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte
        oder überbetrieblichen Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder
      - an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines
        Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für
        die Gefährdungsbeurteilung anwendet."

§ 3 Abs. 1 "Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung"
Frage:
In welchen Zeitabständen ist eine Wiederholung, Aktualisierung oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Antwort:
Mindestfristen sind nicht vorgegeben. Eine Gefährdungsbeurteilung muss überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsstoffe oder dergleichen ändern.


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