Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert im § 823 Absatz 1 folgenden Text: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Die Aussage dieses Absatzes ist so umfassend formuliert, um den Schadensersatz von anderen…