„Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen.“ (§42, Absatz 6 1g, StVO) Es gibt aber Bereiche, an denen die Markierung der Schutzstreifen durchgezogen ist, was für den motorisierten Verkehr bedeutet: Hier darf nicht überfahren, nicht gehalten und schon gar…