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Winterdienst: Eigentümer sind meist in der Pflicht

Der Winter steht vor der Tür. Und was er so mit sich bringt - Schnee, Eis und Matsch - kann für Fußgänger leicht zur Gefahrenquelle werden.

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Zumindest dann, wenn die Bürgersteige nicht geräumt werden. "Dies ist eigentlich Aufgabe der Städte und Gemeinden", erklärt Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter im IVD. "Die jeweiligen kommunalen Satzungen übertragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch meist den Anliegern. Diese haben sich dann um die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege zu kümmern." Damit werde ein hohes Maß an Verantwortung auf die Haus- und Grundstückseigentümer abgewälzt, fährt Löhlein fort. "Und die Kommunen entlasten ihre Haushalte in doppelter Hinsicht: Zum einen, weil sie die Kosten für den Winterdienst einsparen; zum anderen, weil sie bei versäumter oder unsachgemäßer Räumung saftige Bußgelder kassieren." Wer ein Haus oder Grundstück sein Eigen nennt, sollte sich daher frühzeitig und umfassend über die ihm auferlegten Pflichten informieren. Hierzu helfe ein Blick in die jeweilige lokale Satzung. Darin würden nicht nur die genauen Zuständigkeitsbereiche von Kommune und Anliegern abgegrenzt, sondern auch Detailfragen geklärt - beispielsweise die nach der Breite, auf der die Wege gesichert werden sollen. In Berlin etwa ist seit dem 1. November 2011 für die meisten Gehwege eine Räumbreite von 1,5 Metern vorgeschrieben. Andernorts geht man indessen davon aus, dass 1,2 oder sogar ein Meter genügen.

Möglichkeiten der Pflichtübertragung
Eigentümer von Mietshäusern haben die Möglichkeit, die Sicherungspflicht auf die Bewohner zu übertragen. "Dies erfordert jedoch die ausdrückliche Festlegung im Mietvertrag", erklärt Löhlein. Alternativ ist eine entsprechende Regelung per Hausordnung möglich, sofern letztere dem Mietvertrag beigelegt wurde oder in den Vertragstext eingeflossen ist. Wer die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsabschluss zugänglich macht oder sie einfach nur im Hausflur aufhängt, bleibt hingegen selbst in der Pflicht (OLG Frankfurt am Main, AZ 16 U 123/87). Ob Kommune, Anlieger oder Mieter - wer immer auch für die Trittsicherheit der Wege Sorge tragen muss, kann natürlich einen professionellen Winterdienst engagieren. Es bleibt dennoch eine Kontrollpflicht seitens des Auftraggebers bestehen. Er hat zu überprüfen, ob die Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und muss im Zweifelsfall entweder selbst Hand anlegen oder einen Ersatzdienst hinzuziehen. Die Kosten hierfür kann er dann allerdings dem vertragsbrüchigen Dienstleister in Rechnung stellen (VG Berlin, AZ VG 1 K 259.10).

Einmal Streuen reicht nicht
Wer glaubt, durch einmaliges morgendliches Streuen oder Schneeschieben seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen zu sein, begibt sich auf juristisches Glatteis. "Vielen Immobilienbesitzern ist nicht bewusst, dass sich die Räum- und Streupflicht auf den ganzen Tag erstreckt", berichtet Löhlein. Das heißt, dass wochentags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr unter Umständen mehrmals geräumt oder gestreut werden muss. Und zwar unverzüglich, nach dem Schnee gefallen ist oder sich Glatteis gebildet hat. Bei anhaltendem Dauerschneefall sind Zwischenräumungen vorgeschrieben. Der genannte Zeitraum gilt für die meisten Kommunen und wird auch vom Bundesgerichtshof als Orientierungsrahmen ausgewiesen (BGH, AZ: VI ZR 125/83). Es können jedoch regional abweichende Regelungen bestehen. "Auch hier hilft wieder ein Blick in die kommunale Satzung oder eine Nachfrage beim zuständigen Amt", sagt Löhlein. Was gemäß verschiedener Gerichtsurteile den Anliegern allerdings nicht abverlangt werden kann, ist ein aussichtsloser Kampf gegen Schneegestöber und Eisregen (BGH, AZ: VI ZR 49/83; OLG Brandenburg, AZ: 2 U 11/99). Bei heftigem Schneetreiben oder sofort wieder überfrierenden Gehsteigen dürfe man mit den Streu- und Räumungsarbeiten bis zu einer Besserung der Witterungsverhältnisse warten. "Vorsicht ist dennoch geboten", mahnt Löhlein. "Denn im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war" (LG Berlin, AZ: 58 S 549/97).

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

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