VKU-SEMINAR MARKTREDWITZ
Schneepflugfahrer schützen – Rechtssicherheit im Winterdienst
Wenn im Sommer eine Rasenkante aus Versehen nicht ganz akkurat gemäht wurde, hat das – außer eines abschätzigen Blickes des ein oder anderen Bürgers – keine großartigen Konsequenzen. Anders bei den Hauptarbeiten in der kalten Jahreszeit: Werden Räum- und Streudienst nicht ordentlich erledigt, kann das zu Unfällen führen. Dies wiederum zieht oft rechtliche Schritte nach sich. Auf dem VKU-Seminar in Marktredwitz gab Horst Hanke, Vorsitzender des Fachausschusses Winterdienst, jüngst Auskunft über Rechtsgrundlagen sowie entsprechende Praxis-Urteile.
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| Bildquelle: Tobias Meyer
Von: Tobias Meyer
Generell herrscht Streupflicht, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
Verkehrswichtig: Die Hauptverkehrsadern haben demnach Priorität, sprich generell alle Staats- oder Bundesstraßen, Strecken zwischen Knotenpunkten wie großen Kreuzungen und überall, wo eine Buslinie fährt.
Gefährliche Stelle: Kann der Autofahrer erkennen, dass es glatt ist, herrscht vorerst keine Streupflicht. Der Fahrer muss verlangsamen, im Zweifel bis auf Schrittgeschwindigkeit. Ist die Glätte jedoch nicht sofort erkennbar, etwa auf einer Brücke oder ist die Glätte erkennbar, aber nicht zu meistern, wie an Steigungen, dann herrscht Streupflicht.
Streugebaren geht meistens über reine Pflicht hinaus
Auf einer steilen, 50 Meter langen Sackgasse herrscht demnach keine Streupflicht, denn sie ist zwar gefährlich, aber nicht wichtig. Auch ein Kindergarten an ihrem Ende würde daran nichts ändern – ein Krankenhaus oder eine Feuerwache jedoch schon. Auf einer ebenen, vierspurigen Schnellstraße ohne Brücke herrscht ebenfalls keine Streupflicht, jedoch würde dort ohne Schneepflug und Streuer der Verkehr zum Erliegen kommen, was zu Beschwerden führen würde, wodurch sich dann die Politik beim Bauhof melden und diesem einen schlechten Winterdienst attestieren würde. Daher wird meist – auch aus praktischen Gründen der Routenplanung – mehr gemacht, als offiziell vorgeschrieben. Sind die Hauptstraßen „schneefrei“ und alle Pausenzeiten der Fahrer eingehalten, müssen – bei anhaltender Gefahrenlage – auch die Nebenstraßen angepackt werden.
Zeitlich sollten laut Hanke in folgenden Fenstern die Straßen frei sein: wochentags ab etwa 6.30 bis 7.00 Uhr bis zum Ende des allgemeinen Berufsverkehrs, was zwischen 20 und 22 Uhr der Fall sein sollte. Am Wochenende kann die Flotte etwas später ausrücken, muss aber denselben Umfang abarbeiten. Berücksichtigt werden müssen dabei auch Sonderfälle wie etwa eine große Fabrik, die schon morgens um 6.00 Uhr Schichtwechsel hat oder Events, wie ein überregionales Fußballspiel, das erst nach 23.00 Uhr abgepfiffen wird. Hier muss dann die Straße auch außerhalb der sonst üblichen Zeiten gestreut werden. Wo Streupflicht herrscht, sollte zudem vorbeugend gearbeitet werden, wenn Glätte absehbar ist. Dies gilt dann auch für Fälle in der Nacht: Ist um 18.00 Uhr absehbar, dass es um 02.00 Uhr glatt werden könnte, muss die Vorbeugung aktiviert werden – auch wenn nachts eigentlich keine Streupflicht herrscht.
Bei sauberer Dokumentation: Urteil zugunsten des Bauhofs
Der Klassiker ist folgender Fall: Eigentlich hat das Team seine Streupflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt, dennoch ereignet sich ein Unfall. „Wenn es morgens um acht plötzlich schneit und die betroffene Straße um zehn noch nicht geräumt ist, wird sich der Richter genau anschauen, was der Bauhof in dieser Zeit gemacht hat“, weiß Hanke. Wurde die Planung anständig erledigt und die Arbeit sauber dokumentiert, falle das Urteil meist zugunsten des Bauhofs aus, da in der Praxis eben nicht sofort überall gleichzeitig geräumt werden kann und der Autofahrer sich an die jeweilige Witterung anpassen muss. „Der Winterdienst kann perfekt erledigt sein – wenn er aber nicht ordentlich dokumentiert wird, hat man vor Gericht keine Chance“, gibt Hanke zu bedenken. Da Richter meist keine langjährig erfahrenen Schneepflugfahrer sind, orientieren sie sich am „Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Dieses sollte daher bei jedem Bauhofleiter in der aktuellen Version vorliegen und seine Planung darauf basieren. Abweichungen von dieser Handlungsempfehlung sind natürlich möglich, man solle diese aber laut Hanke schlüssig begründen können. In kniffeligen Fällen werden auch Sachverständige hinzugezogen, etwa wenn es um Details wie die ausgebrachte Streumenge geht.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Bauhof seiner Streupflicht nicht entsprechend nachgekommen ist, kann dennoch der Geschädigte eine Teilschuld erhalten: Etwa, wenn dem Autofahrer eine für die Witterung unangemessen hohe Geschwindigkeit nachgewiesen wird oder jemand trotz offensichtlicher Glätte auf dem Gehweg mit Stöckelschuhen unterwegs war. Laut BGH-Urteil kann die Teilschuld aber nie 100 Prozent betragen, sprich die Kommune zahlt in jedem Fall einen Teil. Zudem haftet diese auch bei Fehlern ihrer Dienstleister: Denn bei den sogenannten „Hoheitlichen Aufgaben“ gilt Amtshaftung, einerlei ob die Arbeit von einem eigenen Bauhof-Angestellten oder einer beauftragten Firma ausgeführt wurde. Mitarbeiter selbst haften dagegen nur bei grober Fahrlässigkeit, was nach Hankes Einschätzung einem Missachten sämtlicher Regeln gleichkomme oder bei Vorsatz, etwa wenn der Straßenwärter den Räum- und Streudienst bewusst schludrig ausführt, weil er mit seinem Lohn unzufrieden ist.
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Gehweg-Satzung überträgt Räumpflicht auf Anwohner
Ein ebenfalls nicht zu vernachlässigender Punkt in einer Gehweg-Satzung ist die „Übertragung auf die Anwohner“. Regelt die Kommune das explizit so, sind für die Trottoirs die entsprechenden Anwohner zuständig. Wichtig war das im Fall eines durch Glatteis schwer gestürzten Rentners, der anschließend im Krankenhaus verstarb. Hier war innerorts baulich kein Gehweg angelegt, weshalb er zu Fuß auf der Straße gehen musste. In kleinen Orten absolut üblich. Da die Straße nicht verkehrswichtig war, war sie zum Unfallzeitpunkt noch nicht geräumt. Der Knackpunkt hier: Ist kein Gehweg vorhanden, gelten 1,5 Meter der Straße als solcher – und diesen hätte die Kommune streuen oder die entsprechende Pflicht auf die Anwohner übertragen müssen. Beides war nicht der Fall, weshalb die Kläger im Zivilverfahren Recht bekamen. Laut Hanke könne man sich dort glücklich schätzen, dass die Behörden kein Strafverfahren eröffneten, denn dann wäre fahrlässige Tötung im Raum gestanden. Kniffelig in diesem Zusammenhang: Auf einer Hauptstraße wäre das Räumen der als Gehweg deklarierten Straßenfläche durch Anwohner nicht zumutbar, da dies aufgrund des Verkehrs zu gefährlich wäre.
Hinweise auf Schildern wie „Kein Winterdienst auf Nebenstraßen“ oder „Kein regelmäßiger Winterdienst“ haben vor Gericht übrigens meist keinen Bestand, wenn nachgewiesen wird, dass dort Streupflicht herrscht. Die Kommune kann sich durch solche Schilder nicht aus der Haftung nehmen. „Der Anwohner streut dann natürlich auch nicht, er fühlt sich durch das Schild der Kommune von seiner Pflicht befreit – was ihm Gerichte meist auch bestätigen. Im Schadensfall haftet daher die Kommune“, weiß Hanke.
Radwege haben rechtlich keinen geringeren Wert als andere Straßen
Des Weiteren wichtig zu wissen: Die Streupflicht leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab. Jedoch hängt die Räumpflicht an der Straßenreinigungspflicht. Wie Schmutz und Laub muss daher auch Schnee entfernt werden. Dazu zählen heute auch die Radwege, sie haben rechtlich keinen geringeren Wert als andere Straßen. Daher dürfen diese auch nicht als Ablagefläche für den Schnee zweckentfremdet werden. Wird dies dennoch gemacht und ein Radfahrer verunglückt, haftet die Kommune. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen seien laut Hanke größere Parkplätze: Für Autos müssen diese zwar nicht geräumt werden, da nicht verkehrswichtig, wohl aber für die dort ein- und aussteigenden Fußgänger. Hier gilt: Sicherer Untergrund muss mit wenigen Schritten erreichbar sein. Auch die taktilen Fliesen an Bushaltestellen, durch die Sehbehinderte sich auf den Gehwegen zurecht finden, müssen im Winter funktionieren, sprich besenrein sein: „Das funktioniert nur mit Salz, weshalb das an diesen Stellen nicht verboten werden kann“, sagt Hanke.
Abschließend: Haben Anwohner bezüglich Streusalz Angst um ihre Hecken und Sträucher am Straßenrand und klagen auf verminderte Ausbringmengen oder Schadenersatz, gehe das laut Hankes Erfahrung fast immer positiv für die Kommune aus – hier geht schlichtweg die Sicherheit vor.
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