Grundlagen des Gerüstbaus
Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle zusammengesetzt und nach ihrer Verwendung vor Ort wieder auseinandergenommen werden. Es wird zwischen Arbeits- und Schutzgerüsten unterschieden.
Arbeitsgerüste tragen Personen, Werkzeuge und Material. Personen können auf ihnen Arbeiten in großen Höhen erledigen. Fang- und Dachfanggerüste werden als Schutzgerüste bezeichnet, die Personen gegen Absturz schützen. Ebenso Schutzdächer, die vor herabfallenden Gegenständen schützen.
Arbeits- und Schutzgerüste unterliegen den Anforderungen der TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten“. Errichtet werden dürfen Gerüste nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person, zum Beispiel einem Gerüstbau-Montageleiter. Es liegt in seiner Verantwortung, eine Montageanweisung und einen Plan für den Gebrauch zu erstellen. Unter Beachtung der Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) des Herstellers erfolgt die Gerüstmontage durch ausgewiesene Fachkräfte (gelernte Gerüstbauer). Der Beruf des Gerüstbauers ist seit 1991 ein anerkannter Ausbildungsberuf. Im Jahr 1998 wurde dieser als Vollhandwerk in die Handwerksordnung eingetragen. Nach ihrer Errichtung sind Gerüste einer Abnahme zu unterziehen. Hierzu prüft eine befähigte Person das Gerüst auf Betriebs- und Arbeitssicherheit. Ist es vollständig und sicher, erfolgt die Kennzeichnung und Freigabe des Gerüstes durch den Errichter.
Gerüstnutzung durch verschiedene Gewerks-Fachleute
In der Regel werden Gerüste auf Baustellen für verschiedene Gewerke erstellt. Teilweise arbeiten die Fachleute der verschiedenen Gewerke sogar zeitgleich auf dem Gerüst zusammen. Durch Koordinierung der Tätigkeiten ist die gegenseitige Gefährdung auszuschließen. Leider kommt es regelmäßig auch vor, dass Beschäftigte Gerüstumbauten vornehmen, beispielsweise um Material anzureichen oder Bauarbeiten am eingerüsteten Objekt leichter durchführen zu können. Dadurch verliert jedoch die Gerüstkonstruktion ihre Schutzwirkung, das Unfallrisiko steigt. Deshalb hat der Gesetzgeber reagiert: Jeder Nutzer ist verpflichtet, Arbeits- und Schutzgerüste vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine Inaugenscheinnahme zu kontrollieren. Dies betrifft jedes einzelne Gewerk. Zu dokumentieren ist die Gerüstkontrolle außerdem – meist in Form einer Checkliste. Eigenständige Veränderungen am Gerüst vorzunehmen, ist übrigens verboten. Sind Umbauten erforderlich, ist der Gerüstersteller hierüber zu informieren und zu beauftragen. Unzulässig ist der Ausbau insbesondere von Gerüstbelägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern und Verankerungen. Zusätzlich dürfen Aufzüge, Schuttrutschen, Netze oder Planen durch den Gerüstnutzer nicht eigenmächtig angebaut werden. Mithilfe des „Plans für den Gebrauch“ sind alle Beschäftigten des Gerüstnutzers vor Arbeitsaufnahme entsprechend zu unterweisen.
Standsicherheit von Gerüsten kontrollieren
Der Gerüstnutzer kann die Standsicherheit eines Gerüstes nur bedingt beurteilen. Jedoch ist er in der Lage, nach durchgeführter Unterweisung augenfällige Gerüstmängel zu erkennen und diese seinem Vorgesetzten zu melden. Fehlerhafte Arbeits- und Schutzgerüste dürfen nicht bestiegen werden. Erst nach Beseitigung der Mängel können die geplanten Arbeiten begonnen bzw. fortgesetzt werden.
Vor dem Besteigen eines Gerüstes durch Beschäftigte ist zusätzlich auf die ordnungsgemäße Gründung zu achten:
- Sind an den Ständern überall Spindelfüße vorhanden?
- Stehen alle Ständer / Spindelfüße auf sogenannten Lastverteilern (z.B. Holzbohlen)?
Denn der Untergrund am Aufstellort muss in der Lage sein, die senkrecht wirkenden Lasten aufzunehmen. Das Aufstellen der Gerüstständer auf nicht tragfähigen Einrichtungen wie Gitterrosten, Abdeckungen von Schächten usw. ist gefährlich – das Gerüst kann einstürzen.
Bei Fassadengerüsten ist eine ausreichende Anzahl von Ankern erforderlich. Sie bestehen aus Ringösenschrauben, die mit Spreiz- oder Langschaftdübeln in den Verankerungsgrund eingeschraubt werden. Tragfähige Verankerungsgründe sind Betondecken, Wände und Stützen aus Stahlbeton sowie tragendes Mauerwerk. Der freie Randabstand der Ringösenschrauben beträgt mindestens zehn cm.
Mauerwerk besitzt eine geringere Festigkeit als Stahlbeton. Um Abplatzungen des Mauerwerkes zu vermeiden, sollte der Randabstand der Schrauben hier 20 bis 40 cm betragen. Die Ringösenschrauben müssen zudem in den Stein oder in die Lagerfuge des Mauerwerks eingebracht werden (nicht in die Stoßfugen). Eine Gerüstbefestigung an Blitzableitern, Fallrohren und Regenrinnen mit Seilen oder Rödeldraht ist verboten.