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Sonderrechte in weiß-rot-weiß: Korrekte Sicherheitskennzeichnung an Baustellenfahrzeugen

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Von: Sebastian Hagedorn

Sicherheitskennzeichnung an Fahrzeugen – zu kaum einem anderen Thema im Bereich Baustellenabsicherung gibt es so häufig Nachfragen in den MVAS-99-Schulungen wie zu diesem. Umgangssprachlich werden diese Fahrzeuge oft als Baustellenfahrzeuge bezeichnet. Mythen und Halbwissen führen in der Praxis leider oft zu Fehlern, die sich auf die Unternehmen und deren Mitarbeiter schädigend auswirken können. Anlass genug, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

Was bringt Sicherheitskennzeichnung an Fahrzeugen?

Nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrsordnung kann ein Fahrzeug durch die Kennzeichnung mit Warneinrichtungen Sonderrechte erhalten. Diese Sonderrechte bestehen darin, dass der Unternehmer mit seinen Fahrzeugen (bis 2,8 t) auch entgegen der regulären Fahrtrichtung und auf dem Gehweg fahren darf. Diese Sonderrechte ermöglichen eine effektive Straßenreinigung und eine sinnvolle Baustelleneinrichtung.

Außerdem können Fahrzeuge mit Sicherheitskennzeichnung (Arbeitsfahrzeuge) Bestandteil der Arbeitsstellensicherung werden. Hierfür ist es jedoch zunächst erforderlich, das Arbeitsfahrzeug durch zusätzliche besondere Warnleuchten zu einem Sicherungsfahrzeug aufzurüsten. Dies ist günstiger als eine mobile Absperrtafel und bietet im Vergleich zu Leitkegeln eine verhältnismäßig gute Sichtbarkeit für Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Nach den Regelplänen aus den Richtlinien (RSA 95) sind Sicherungsfahrzeuge jedoch nur im innerörtlichen Bereich vorgesehen. Außerorts weisen entsprechende Regelpläne ausschließlich mobile Absperrtafeln aus. Der Einsatz eines Sicherungsfahrzeugs als Bestandteil der Arbeitsstellensicherung ändert jedoch nichts daran, dass für eine Baustellenabsicherung im öffentlichen Verkehrsbereich eine behördliche Anordnung erforderlich ist.


Wie muss die Sicherheitskennzeichnung angebracht werden?

Bei der Sicherheitskennzeichnung handelt es sich um eine weiß-rot-weiße Warneinrichtung, die in Form einer reflektierenden Klebefolie oder mit Magnetelementen am Fahrzeug angebracht wird. Die Folie muss dabei der DIN 30710 entsprechen, das heißt über die erforderliche Reflexion und Größe verfügen. Auch durch einen Laien ist die Anbringung der Folie in der Regel möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass die Streifen an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden und zu den Seiten des Fahrzeugs abfallen. An den übrigen Fahrzeugseiten kann die Anbringung sinnvoll sein, wenn das Fahrzeug auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt wird. Außerdem sehen die Richtlinien (RSA 95) vor, dass das Fahrzeug mit mindestens einer gelben Kennleuchte zu versehen ist.

Brauche ich eine behördliche Genehmigung für die Anbringung?

Durch die Anbringung der Sicherheitskennzeichnung am Fahrzeug erhält dieses nach § 35 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung Sonderrechte. Hier liegt die Frage auf der Hand, ob auch eine zusätzliche behördliche Genehmigung erforderlich ist. Tatsächlich ergeben sich die Sonderrechte direkt aus der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind die ordnungsgemäße Anbringung der Reflexionsfolie sowie die tatsächliche Erforderlichkeit, die Sonderrechte auch in Anspruch zu nehmen. Eine zusätzliche behördliche Genehmigung ist deshalb für die Nutzung der Sonderrechte nicht erforderlich.

Kleiner Exkurs zu Ausnahmegenehmigungen: Viele Schulungsteilnehmer sind überrascht zu hören, dass die Verkehrsbehörden nach § 46 Straßenverkehrsordnung Ausnahmegenehmigungen für zahlreiche Vorschriften erteilen können. In der Praxis sind dies häufig Ausnahmegenehmigungen zum Parken im Haltverbot oder zum Befahren von Fußgängerzonen. Solche Ausnahmen werden in der Regel Handwerksunternehmen erteilt.

Was sind die häufigsten Fehler?

Häufig werden die Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung jedoch überschritten oder ohne zwingendes Erfordernis in Anspruch genommen. In diesen Fällen bestehen keine Sonderrechte, sodass es zu Bußgeldforderungen kommen kann. Des Weiteren weisen unzureichende Beklebungen oft zu wenig verklebte Normflächen auf. Beliebt ist auch das Halbieren der genormten Reflexionsfolie. Dieser Fehler führt zu einer unzureichenden Sicherheitskennzeichnung. In der Folge können die Sonderrechte nicht rechtmäßig in Anspruch genommen werden. Nachdem Reflexionsfolie in der Regel sehr hochwertig ist und dementsprechend gut und dauerhaft am Fahrzeug hält, empfiehlt es sich beim Verkauf eines Fahrzeuges, die Beklebung nicht zu entfernen, um Beschädigungen zu vermeiden.

Zur Person:

Sebastian Hagedorn, Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), ist Inhaber der GKN Gebührenkalkulation & Kommunalberatung Niedersachsen und arbeitet als Dozent zum Thema „Verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ mit MVAS 99 Zertifikat. www.mvas99.info

Bilder: Sebastian Hagedorn und design112 GmbH

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