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Seminar Ausbildung für Bediener von Hubarbeitsbühnen

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Ausbildung für Bediener von Hubarbeitsbühnen
Gerade erschienen ist der DGUV Grundsatz 966 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“. Der von vielen Fachleuten und Betreibern lange erwartete Grundsatz gibt erstmalig einheitliche Kriterien vor, wie die Ausbildung von Hubarbeitsbühnen-Bedienern in Deutschland erfolgen sollte.
Die Vielzahl von schweren und tödlichen Unfällen in den vergangenen Jahren hat deutlich gezeigt, dass die Bediener von Hubarbeitsbühnen häufig nicht über die erforderlichen Fertigkeiten und das notwendige Fachwissen verfügen. Die häufigsten Ursachen für tragische Unfälle mit Hubarbeitsbühnen waren:

•Verlust der Standsicherheit der Maschine
•Herausschleudern von Personen aus der Arbeitsbühne
•Einklemmen des Bedieners zwischen der Arbeitsbühne und Teilen der Umgebung.

Nach Kapitel 2.10 der berufsgenossenschaftlichen Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500) dürfen Mitarbeiter Hubarbeitsbühnen nur steuern, wenn sie bezüglich der Maschinenbedienung unterwiesen wurden. Die Unterweisung kann hierbei als Qualifikation der Mitarbeiter zur sicheren Maschinenbedienung verstanden werden. Hinsichtlich der Qualifikation der Maschinenbediener gab es aber bisher einige Rechtsunsicherheiten, weil verbindliche Ausbildungskriterien fehlten. Einige Institutionen sowie Vermieter von Hubarbeitsbühnen haben bislang eigene Ausbildungskriterien entwickelt, um den Betrieb von Hubarbeitsbühnen sicherer zu gestalten. Die Ausbildungsbemühungen dieser Privatinstitutionen und -firmen waren an die betrieblichen Bedürfnisse angepasst und in der Regel durchaus hilfreich. Unsicherheiten bezüglich der Ausbildungsdauer und der Lehrinhalte für die Bediener von Hubarbeitsbühnen bestanden aber nach wie vor. Der DGUV Grundsatz 966 dient nun dazu, die Ausbildung der Bediener von Hubarbeitsbühnen zu vereinheitlichen und den Erfordernissen der Unfallverhütung anzupassen.

Wesentliche Ausbildungsinhalte nach DGUV Grundsatz 966
Die Ausbildung der Bediener von Hubarbeitsbühnen besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt aber mindestens einen Tag.

Theoretische Ausbildung
Zur theoretischen Ausbildung gehören die rechtlichen Grundlagen und Kenntnisse über das einschlägige Unfallgeschehen. Darüber hinaus muss der Bediener den Aufbau, die Funktionsweise und die bevorzugten Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Bauarten von Hubarbeitsbühnen kennen. Allgemeine Sicherheitsregeln zum bestimmungsgemäßen Umgang mit der Maschine sind der jeweiligen Bedienungsanleitung zu entnehmen und ein wichtiger Bestandteil der theoretischen Ausbildung. Insbesondere müssen die physikalischen Grundlagen zur standsicheren Aufstellung der Maschine vermittelt werden.

Die Funktionsweise der besonderen Sicherheitseinrichtungen, zum Beispiel die Korblastmessung und die Lastmomentbegrenzung, sind ebenfalls zu lehren, da sich hieraus wichtige sicherheitsgerechte Verhaltensweisen ableiten lassen. Neben den regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen der Maschine, muss der zukünftige Maschinenbediener weitere Aspekte kennen lernen. Dazu gehören u. a. der verkehrssichere Maschinentransport, das Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sowie das Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen.

Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung umfasst die Einweisung der Bediener in die jeweilige Maschinentechnik, die Durchführung der täglichen Sicht- und Funktionsprüfung sowie das Einüben der Fahr- und Steuerungsfunktionen. Der standsichere Aufbau bzw. das standsichere Verfahren der verschiedenen Bauarten ist besonders hervorzuheben. Bei Maschinen mit Abstützeinrichtungen ist auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Abstützeinrichtungen zu achten. Hierzu gehört insbesondere die Verwendung von Unterlegplatten entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes am jeweiligen Aufstellungsort. Da der Notablass der Maschinen im Gefahrfall lebensrettend sein kann, muss der Bediener diese Funktion ausüben können und in der Lage sein, anderen Personen die Funktion des Notablasses zu erläutern.
Die Ausbildung endet mit einer erfolgreich abgeschlossenen theoretischen und praktischen Prüfung. Weitere Hinweise zur Ausbildung sind der Originalfassung des DGUV-Grundsatzes 966 zu entnehmen. Diese finden Sie im Internet als PDF-Dokument zum Herunterladen unter www.regelwerk.unfallkassen.de

Was sonst noch zu beachten ist
Neben den konkreten Ausbildungsinhalten gibt der Grundsatz auch Auskunft darüber, wie die Qualifikation der Ausbilder auszusehen hat. Als Ausbilder kommen nur solche Personen in Frage, die über ausreichende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit Hubarbeitsbühnen verfügen. Neben den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften müssen sie die jeweilige Bedienungsanleitung der Maschine kennen und über einschlägige Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen.

An die Bediener von Hubarbeitsbühnen werden hohe gesundheitliche Anforderungen, z. B. hinsichtlich der Höhentauglichkeit sowie des Hör- und Sehvermögens, gestellt. Daher sollte die körperliche Eignung der Mitarbeiter vor erstmaliger Arbeitsaufnahme durch eine ärztliche Untersuchung, vorzugsweise nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahren“, festgestellt werden.

Das Mindestalter für Bediener von Hubarbeitsbühnen beträgt 18 Jahre. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten im Rahmen Ihrer Berufsausbildung entsprechende Ausnahmen, sofern sie die Maschine unter fachlicher Aufsicht bedienen.

Nach erfolgreicher Ausbildung und Prüfung erhält der Bediener vom Unternehmer eine schriftliche Beauftragung, zum Beispiel in Form eines „Bedienerausweises für Hubarbeitsbühnen“. Der Bedienerausweis sollte u. a. die erforderlichen persönliche Daten des Mitarbeiters (mit Lichtbild), den Ausbildungsträger sowie die Bauarten benennen, für welche die Ausbildung und Beauftragung zutreffend sind.
Quelle:bgetem Markus Tischendorf

Ausbildung und Beauftragung zum Bediener von Hubarbeitsbühnen gem. BGG 966

www.diemer-ing.de/seminare/as_10_01.htm



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