Im Unterschied zur EU und den USA gibt es in der Schweiz für Benzin betriebene Arbeitsgeräte bisher keine Abgasvorschriften. Als Arbeitsgeräte gelten mobile Geräte mit Benzinmotoren mit einer Leistung unter 19 Kilowatt, wie zum Beispiel Rasenmäher, Motorsägen oder Laubbläser. Gemäss dem am 20. November 2009 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK in die öffentliche Anhörung geschickten Vorschlag sollen die Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG in die schweizerische Luftreinhalte-Verordnung (LRV) übernommen werden. Damit wird sicher gestellt, dass die in der Schweiz neu in Verkehr gesetzten Arbeitsgeräte in Zukunft deutlich weniger Kohlenwasserstoff-Emissionen (VOC-Emissionen) verursachen. Die Massnahme ist ein Beitrag zur Senkung der übermässigen Ozon- und Benzolbelastung in der Schweiz.
Gleichzeitig soll die LRV in weiteren Punkten präzisiert werden. Bei den Mindestabständen von Anlagen zur Tierhaltung zu bewohnten Zonen soll die Möglichkeit zur Unterschreitung dieser Abstände gestrichen werden, da sie im Widerspruch zur Empfehlung der Eidgnössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik steht. Die LRV schreibt vor, dass diese Empfehlung angewendet werden muss.
Die Anhörung dauert bis am 20. Februar 2010.
Herausgeber: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation