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RSA: Planung und Umsetzung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum

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Insbesondere die sogenannten „kleineren Maßnahmen“ im öffentlichen Verkehrsraum zeigen deutliche Defizite in der korrekten Arbeitsstellensicherung auf. Kleinere Aufbrüche im Gehweg- und Fahrbahnbereich werden bereits in der Planung zu einem großen Teil nicht gründlich vorbereitet. Dementsprechend bleibt dem „verantwortlichen“ Baustellenpersonal vor Ort sehr häufig keine andere Wahl und die Maßnahme wird mit deutlichen Sicherheitsmängeln eingerichtet. Ist im Schadensfall die fehlerhafte Baustellensicherung maßgeblich, kann hier eine gravierende rechtliche Verantwortung entstehen. Es ist mit Schadensersatzansprüchen oder strafrechtlichen Verantwortlichkeiten zu rechnen. Wird ein Mitarbeiter im Baustellenbereich aufgrund einer nicht korrekt eingerichteten Arbeitsstellensicherung verletzt, werden hier sehr kritische Überprüfungen im Unternehmen durchgeführt.

Die derzeit gültigen RSA-95-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen geben vom Grundsatz vor, wie Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, geplant und umgesetzt werden müssen. Ziel dieser Richtlinien ist es, den Verkehrsbereich gegenüber dem Arbeitsstellenbereich deutlich zu trennen und somit für eine entsprechende Arbeitsstellensicherung zu sorgen. In den Richtlinien werden nicht nur Vorgaben über die Art und Weise der Sicherung beschrieben, sondern auch, wie Arbeitsstellensicherungen geplant und umgesetzt werden sollen. So ist auch geregelt, wer für die verkehrsrechtlichen Anordnungen (Genehmigungen) zuständig ist (RSA Teil A 1.3. (1)-(14)). Auch sind im Detail die notwendigen Inhalte einer Anordnung und die Anwendung von Regelplänen bzw. Verkehrszeichenplänen detailliert beschrieben (RSA Teil A 1.4).

Der Unternehmer ist für die entsprechenden Planungen der konkreten Maßnahmen verantwortlich. Das setzt eigentlich immer eine vorherige Ortsbesichtigung voraus. Hier muss die Bestandssituation inklusive vorhandener Beschilderung aufgenommen werden. Nur dann ist eine konkrete Maßnahmenplanung möglich. Mit einer Betrachtung vom Schreibtisch, mittels Google Earth z. B., ist solch eine Planung i. d. R. nicht möglich. Das bedeutet, dass zum überwiegenden Teil bei diesen kleineren Maßnahmen bereits unzureichende Anträge an die zuständige Verkehrsbehörde übermittelt werden.

Häufige Defizite in den Anträgen:

- Regelpläne werden der Örtlichkeit nicht angepasst.- Vorhandene tatsächliche und verbleibende Restbreiten der Verkehrsflächen werden falsch angegeben.- Vorhandene Beschilderung wird nicht berücksichtigt.- Ausmaß des Arbeitsstellenbereiches wird falsch dimensioniert.

In den verkehrsrechtlichen Grundsätzen der RSA 95 ist u. a. geregelt, dass die Verkehrssicherungspflicht demjenigen obliegt, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt (RSA Teil A 1.3.1 (11)). Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers, im Regelfall des Bauunternehmers, besteht neben derjenigen des Straßenbaulastträgers und der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde.

Aus diesem Grunde ist weiterhin in den RSA 95 im Teil A 1.6 die Überprüfung und Überwachung durch die Behörden geregelt. Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und die Polizei sind gehalten, Arbeitsstellen auf Straßen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu überwachen (siehe auch II VwV-StVO zu § 45 Abs. 6).

Hinzu kommen noch zahlreiche Notwendigkeiten aus der ZTV SA 97 (zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen).

Ist die ZTV SA 97 vertraglich vereinbart, müssen auch bei kleineren Maßnahmen Arbeitsstellensicherungen regelmäßig durch den Unternehmer kontrolliert und gewartet werden.


Die ZTV SA 97 schreibt hier folgenden Kontrollrhythmus vor:

- Mindesten zweimal täglich (einmal bei Tagesanbruch und einmal nach Eintritt der Dunkelheit).-  An arbeitsfreien Tagen einmal täglich.- Zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm

Die Kontrollen sind zu dokumentieren. Sollte im Fall eines Schadenseintritts die fehlerhafte Arbeitsstellensicherung maßgeblich sein und Kontrollen nicht durchgeführt oder nicht ausreichend dokumentiert worden sein, könnte das zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Selbst wenn die ZTV SA 97 nicht vertraglich vereinbart ist, zählt sie mittlerweile zum Stand der Technik und ist „gerichtsfest“.

Arbeitsstellen von längerer Dauer sind nach den Regelungen der ZTV SA 97 nach der baulichen Fertigstellung durch den Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils bei Tageslicht und Dunkelheit gemäß Verkehrszeichenplan abzunehmen. Hierrüber muss der Auftraggeber eine Niederschrift anfertigen. Die Anordnungsbehörde sollte zur Überprüfung gem. RSA Teil A 1.6.1 beteiligt werden.

Nur selten werden bei den sogenannten „kleineren Maßnahmen“ diese Regelungen korrekt und umfassend umgesetzt. Hier können sich dann auf Grundlage des BGB § 823 Schadensersatzansprüche oder im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach dem Strafgesetzbuch ergeben.

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