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Reform der Lkw-Maut GaLaBauer berappen für Lkw über 3,5 Tonnen Maut

Zum 01. Juli ist in Deutschland eine Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) in Kraft getreten: Künftig wird für alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) eine Lkw-Maut erhoben – mit einigen Ausnahmen, darunter Handwerkerfahrzeuge. Um festzulegen, welche Berufe unter das Handwerk fallen, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) eine Liste veröffentlicht. Pikant: Der GaLaBau fällt nicht unter die Ausnahmeregelung. Vertreter des Gewerbes üben scharfe Kritik.

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Von: David Herwede

Bisher wurde die Autobahn-Maut laut BFStrMG für Fahrzeuge erhoben, die für den Güterverkehr bestimmt sind. Dass auch Fahrzeuge betroffen sind, deren Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt, steht erst im zweiten Satz des Gesetzes. Interessant ist in diesem Gesetz aber auch der nächste Absatz, in dem Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge stehen: So sind z.B. Fahrzeuge, die für Straßenarbeiten inklusive Reinigung und Winterdienst genutzt werden, nicht von der Maut betroffen. Auch land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind von der Maut befreit, auch, wenn sie gerade keine Güter transportieren und „leer“ fahren.

Um die Richtlinie 1999/62/EG (Wegekosten- oder Eurovignetten-Richtlinie) der Europäischen Union (EU) umzusetzen, wurde das BFStrMG jetzt geändert. Die Mautpflicht weitete sich demnach ab 01. Juli auf alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm aus. Grundsätzlich, versteht sich, denn es gibt erneut Ausnahmen: Beispielsweise Fahrzeuge des Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sowie Camping- und Handwerker-Fahrzeuge fahren auch künftig mautfrei über deutsche Autobahnen. Doch welche Berufe fallen unter den Begriff „Handwerk“? Um diese Frage zu klären, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) eine Liste veröffentlicht. Insgesamt 164 handwerkliche Tätigkeiten sind dort aufgeführt – vom Änderungsschneider über den Metallsägen-Schärfer bis zum Zweiradmechaniker. Allerdings: Berufe aus dem GaLaBau sind nicht aufgelistet.

Scharfe Kritik vonseiten der GaLaBau-Verbände

Auf der Website des Bundesverbands Garten- Landschafts- und Sportplatzbau e. V (BGL) heißt es: „Es wurden seitens des BGL […] auf höchster politischer Ebene bis hin zu den Bundesministern Wissing, Özdemir und Lemke alle Hebel in Bewegung gesetzt, um eine Klarstellung zu erreichen, dass auch der Garten- und Landschaftsbau mit seinem Werkverkehr als dem Handwerk vergleichbarer Beruf im Sinne des Gesetzes von der Mautpflicht zu befreien ist.“ Selbst Präsident Thomas Banzhaf findet deutliche Worte: „Das Ministerium diskriminiert mit seiner Entscheidung eindeutig den GaLaBau. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Werkverkehr zwischen Baustelle und Bauhof von der erweiterten Maut ausgenommen. Deshalb muss der GaLaBau auch in die Liste der Ausnahmen aufgenommen werden. Niemand kann ernsthaft glauben, dass die grüne Branche zum Gütertransportgewerbe gehört!“


 

Auf die Frage, welche Auswirkungen die Maut-Ausweitung auf die Branche haben könnte, erklärt Banzhaf: „Es ist natürlich eine zusätzliche finanzielle Belastung, die vor allem Betriebe mit einem größeren Einzugsgebiet und entsprechendem Fuhrpark hart trifft. Auch und gerade die damit verbundene Bürokratie ist ein einziges Ärgernis. Die Betriebe können sich nicht mit ihrer eigentlichen Arbeit beschäftigen, sondern müssen sich nun in die komplexen Mautregelungen einarbeiten.“ Mit seinen Aussagen spielt der BGL-Präsident auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) an. Die Entscheidung, den GaLaBau nicht von der Mautpflicht auszunehmen, wäre demnach verfassungswidrig.

Führende Politiker schließen sich an

Auch verschiedene Regierungs-Vertreter kritisieren die Entscheidung. Cem Özdemir, Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, sieht ebenfalls eine Ungleichbehandlung: „Handwerk ist Handwerk. Da müssen gleiche Regeln für alle gelten. Dachdecker, Maurer oder eben unsere Garten- und Landschaftsbauer: Alle arbeiten Hand in Hand an Bauprojekten und transportieren Material zur selben Baustelle. Wenn die einen völlig zurecht mautfrei zur Baustelle kommen, sollen Gartenbaubetriebe für denselben Weg auch keine Maut bezahlen müssen. […] Diese ungleiche Behandlung im Mautgesetz sollte rasch beseitigt werden.“

In einer Stellungnahme wird auch die bayerische Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber deutlich: „Betriebe des Gartenbaus und des Garten- und Landschaftsbaus erzeugen mit handwerklicher Arbeit Pflanzen, Lebensmittel oder gestalten Gärten und Freizeitanlagen. Aber ihr Material- oder Maschinentransport soll in Kürze nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums mautpflichtig werden. Das verzerrt nicht nur den Wettbewerb, sondern verstößt gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung.“

Ministerium weist Schuld von sich – GaLaBau muss Maut bezahlen

Es liegt sogar ein vom BGL in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten vor, das die kritischen Aussagen bestätigt. Prof. Dr. Matthias Knauff, Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), unterstützt darin den GaLaBau: „Es zeigt deutlich, dass die Mauterhebung auf den Garten- und Landschaftsbau gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Denn: Die Tätigkeiten im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und die des Handwerks sind vergleichbar. Das für die Baustellen benötigte Material und die Arbeitskräfte werden – wie im Handwerk – an Ort und Stelle gebracht. Dieser Werkverkehr ist nicht von dem des Handwerks zu unterscheiden.“

Zwischenzeitlich hat das zuständige Bundesministerium die Kritik vernommen. Ändern lässt sich an den Entscheidungen aber wohl nichts mehr. Ausnahmen im Gesetz seien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Artikel 3 GG aufgeführt. Eine Sprecherin des BMDV hierzu: „Die Liste enthält alle Gewerbe, die laut Handwerksordnung (HwO) als zulassungspflichtige Handwerke, als zulassungsfreie Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können […] und ergänzend die dem Handwerk zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe aus dem jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) […] veröffentlichten ,Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe‘, deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist.“

BGL kündigt weitere Schritte an

Problem: Der GaLaBau ist nicht in der HwO aufgeführt, und im BIBB-Verzeichnis wird er nicht der Kategorie „Handwerk“, sondern der Kategorie „Landwirtschaft“ zugeordnet. Außerdem nehme das BALM selbst dabei keine Einordnung vor. Für den GaLaBau fällt das Fazit des Ministeriums deshalb ernüchternd aus: „Die in dem genannten Gutachten vorgetragenen Argumente führen aus Sicht des BMDV nicht dazu, dass der Landschafts- und Gartenbau unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG zu fassen wäre.“ Autobahn-Fahrten mit GaLaBau-Fahrzeugen über 3,5 Tonnen sind deshalb nun mautpflichtig.

Banzhaf: „Dass das BMDV bzw. das nachgeordnete Bundesamt für Logistik und Mobilität die BIBB-Liste als Grundlage für die Maut heranzieht, bleibt willkürlich, ärgerlich, ungerecht und ein Verstoß gegen das Grundgesetz – und das werden wir auch in der öffentlichen Kommunikation weiter laut und deutlich sagen. Erfreulich ist, dass wir von allen Seiten Unterstützung bekommen: Alle Abgeordneten des Deutschen Bundestags und der Landtage, mit denen wir Kontakt hatten, stehen auf unserer Seite. Deshalb kämpfen wir weiter, bis auch Minister Wissing ein Einsehen hat. Um die Mitgliedsbetriebe weiter zu unterstützen, haben die GaLaBau-Verbände kompetente Ansprechpartner für die juristische Begleitung der Mitgliedsbetriebe zur erweiterten Mautpflicht. Mitglieder können die Kontaktdaten der Anwaltskanzlei bei ihrem Landesverband erfragen. Es werden Musterschreiben zur ,Zahlung unter Vorbehalt‘ zur Verfügung gestellt.“

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