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Rechtliche Grundlagen für Blaulicht im Winterdienst

Allgemein regelt § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht – Ergänzungen durch Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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Von: Michael Loskarn

Um den Einsatz des Winterdienstes auf den Autobahnen in Nordrhein-Westfalen flexibler und wirksamer zu gestalten, werden den entsprechenden Räumfahrzeugen des Landesbetriebes Straßenbau NRW seit dem Jahr 2011 Sonderrechte gewährt. Insgesamt 35 Räumfahrzeuge der zuständigen Autobahnmeistereien des Landesbetriebes sind dazu mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet worden. Damit ist es möglich, die Autobahnen in Nordrhein-Westfalen bei Verkehrsstillstand notfalls auch gegen die Fahrtrichtung „von vorn“ zu räumen, insbesondere bei liegengebliebenen und die Fahrbahn blockierenden Lkw. Das Blaulicht mit Einsatzhorn erhöht darüber hinaus die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer und verbessert die Bildung von Räumgassen.

Die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen für den Blaulicht-Einsatz im Winterdienst auf den Autobahnen in Nordrhein-Westfalen werden durch die Bezirksregierungen erteilt. Gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) können in Einzelfällen entsprechende Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften erteilt werden, in diesem Fall beziehen sich die Ausnahmen auf § 52 Absatz 3 StVZO (blaues Blinklicht) und § 55 Absatz 3 StVZO (Schallzeichen).

Fahrzeug- und haltergebunden ist die Ausnahmegenehmigung und kann nicht übertragen werden. Blaue Rundumleuchten sind zusätzlich zu den gelben Leuchten auf dem Fahrerhaus steckbar zu montieren. Der Betrieb der Sondersignalisierung ist unabhängig von der vorhandenen Warnkennzeichnung der Arbeitsfahrzeuge (Rot/Weiß-Schraffur) zu betreiben. Auf den Winterdienst (Räumen und Streuen) in Extremsituationen ist der Blaulicht-Einsatz zu beschränken.


Da gemäß § 38 StVO blaues Blinklicht nur unter besonderen Umständen eingesetzt werden darf, sind die Auflagen der Ausnahmegenehmigung strikt einzuhalten.

§ 38 StVO „Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht“:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. (ms, vm.nrw)

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