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RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER SCHUTZAUSRÜSTUNG Schutzkleidung von Bauhof-Mitarbeitern – rechtliche Grundlagen

Auf Deutschlands Bauhöfen sind in der Regel Mitarbeiter in orangefarbener Warnschutz-Bekleidung beschäftigt, denn diese schützt vor Gefahren, die während der täglichen Arbeit in und außerhalb des Bauhofs auftreten. Aus diesem Grund ist das Tragen einer Schutzausrüstung bei gefährlichen Tätigkeiten vorgeschrieben, und eine Nicht-Beachtung kann neben der Gefahr auch zur Kündigung führen. Doch welche rechtlichen Aspekte spielen bei der Arbeits-Schutzkleidung eine Rolle?

Lesedauer: min | Bildquelle: pixabay (GrumpyBeere), unsplash (Daniele La Rosa Messina), Fristads GmbH, DBL Böge
Von: David Herwede

Besonders bei gefährlichen Tätigkeiten in z.B. handwerklichen oder industriellen Betrieben ist eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zwingend erforderlich. Die Entscheidung darüber, welche Bekleidung geeignet ist, liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, aber auch Berufsgenossenschaften und Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern demnach Kleidung bereitstellen, die diese möglichst zuverlässig vor Gefahren schützt. Auch die Reinigung, Anpassung und regelmäßige Überprüfung unterliegt den Pflichten des Arbeitgebers.

Andererseits sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die vom Chef verschriebene Kleidung während der Arbeit auch zu tragen. Tun sie dies nicht, drohen Abmahnungen oder Kündigungen, und auch die Versicherung zahlt bei einem Unfall ohne PSA in der Regel nichts. Wenn aber der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der Arbeitnehmer verweigern, die Schutzkleidung zu tragen, z.B. wenn diese nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde.


 

Schutzkleidung muss Unfall-Risiko minimieren

Auf die Frage, wie frei Bauhof-Mitarbeiter bei der Wahl ihrer Arbeitsschutzkleidung sind, verweist Hayo Müller-Haye, DACH-Verkaufs-Manager bei der Fristads GmbH, auf das Informations-Blatt 212-016 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Dort ist erläutert, dass Warnkleidung dann getragen werden muss, wenn die Erkennbarkeit einer Person erhöht werden soll. Dies trifft für alle Arbeitssituationen zu, bei denen am Tag sowie bei Dämmerung und Dunkelheit das ,Übersehen-Werden‘ ein Risiko darstellt.“

Laut Müller-Haye gehören eine regelmäßige Sichtprüfung sowie eine vollständige Reinigung der getragenen Warnschutz-Bekleidung zu den Pflichten des Arbeitgebers. „Die Warnschutzbekleidung für Bauhof-Mitarbeiter muss spätestens bei großflächigen Verschmutzungen oder bei Kontamination gereinigt oder sogar ausgetauscht werden. Das selbstständige Kürzen von Hosenlängen kann zum Verlust der Bau-Musterprüfung sowie der Zertifizierung gekaufter Ware führen, wenn hier die Regellängen, Sichtbarkeiten oder zertifizierten Grenzen nicht eingehalten werden.“

Informationen über die Anzahl der notwendigen Reinigungen seien dabei im Etikett oder in den jeweils beiliegenden Hersteller-Informationen abgedruckt. Diese sind bei den Wechsel-Zyklen dringend zu beachten. Müller-Haye: „Eine kontaminierte Warnschutz-Bekleidung kann und darf nur durch professionelle Unternehmen gereinigt oder gewaschen werden. Es besteht die Gefahr der Verschleppung von Gefahrstoffen in Privat-Haushalte. Wenn es sich nicht um inhärente Flammschutz-Bekleidung handelt, muss nachträglich ein Schutzfilm aufgebracht werden. Das geschieht im Reinigungsbetrieb regelmäßig nach vier bis fünf Wäschen.“

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Arbeitsschutzgesetz regelt Vorschriften

Thomas Krause, Verkaufsleiter bei der DBL Böge, verweist auf gesetzliche Vorgaben, Normen und unternehmensinterne Regelungen: „Richtlinien finden sich u.a. beim Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der für Bauhof-Mitarbeiter zuständigen BG Bau – der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Bei Bedarf ist der Unternehmer verpflichtet, seinen Beschäftigten funktionsbereite PSA am Einsatzort zur Verfügung zu stellen. Was ‚geeignet‘ im individuellen Fall bedeutet, muss der Unternehmer mittels einer Gefahren-Analyse ermitteln.“

Auf Bauhöfen gebe es potenziell gefährliche und körperlich anstrengende Arbeitsbereiche. Eine Gefährdungs-Beurteilung berücksichtige dabei beispielsweise Faktoren wie Witterungs-Einflüsse oder mechanische Risiken durch scharfe Kanten oder schwere Gegenstände. Auch chemische oder elektrische Risiken seien berücksichtigt. „Auf Basis einer solchen Gefährdungs-Beurteilung können wir als textiler Miet-Dienstleister dann die Workwear oder eben auch die entsprechende, normgerechte PSA bereitstellen. Beispielsweise nach DIN EN ISO 20471-normierte Warnschutzkleidung.

Auch Krause stimmt darin überein, dass Schutzkleidung ausschließlich professionell behandelt werden darf: „Wenn Mitarbeiter ihre persönliche Schutzausrüstung selbst waschen, kürzen oder anderweitig verändern, kann dies sowohl sicherheitstechnische als auch rechtliche Folgen haben. Beispiel: Durch zu scharfes Waschmittel oder zu hohe Temperaturen bei Wäsche oder Trocknung können die Reflex-Streifen ihre Leuchtkraft – und damit ihre Schutzwirkung – verlieren. Das hätte im Falle eines Unfalls rechtliche Konsequenzen bei der Berufsgenossenschaft. Hier gilt: Der Arbeitgeber muss nicht nur PSA bereitstellen, er muss zusätzlich auch die uneingeschränkte und dauerhafte Schutzfunktion der Schutzkleidung sicherstellen.“

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