Besonders bei gefährlichen Tätigkeiten in z.B. handwerklichen oder industriellen Betrieben ist eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zwingend erforderlich. Die Entscheidung darüber, welche Bekleidung geeignet ist, liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, aber auch Berufsgenossenschaften und Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern demnach Kleidung bereitstellen, die diese möglichst zuverlässig vor Gefahren schützt. Auch die Reinigung, Anpassung und regelmäßige Überprüfung unterliegt den Pflichten des Arbeitgebers.
Andererseits sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die vom Chef verschriebene Kleidung während der Arbeit auch zu tragen. Tun sie dies nicht, drohen Abmahnungen oder Kündigungen, und auch die Versicherung zahlt bei einem Unfall ohne PSA in der Regel nichts. Wenn aber der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der Arbeitnehmer verweigern, die Schutzkleidung zu tragen, z.B. wenn diese nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde.