Prüfungen
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und auch keine Mängel festgestellt wurden, die eine Weiterverwendung verbieten.
Die erforderliche Qualifikation der befähigten Personen ergibt sich aus der Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfung und der Gefährlichkeit des Arbeitsmittels.
Für alle Arten von Prüfungen sind die Mindestanforderungen für den Inhalt festgelegt.
Prüfungen sind bis auf wenige Ausnahmen zu dokumentieren (Prüfbefunde).
Wiederkehrende Prüfungen
Bestimmte Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen
Die Ergebnisse von wiederkehrenden Prüfungen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten.
Es ist zu prüfen:
•Zustand von verschleißbehafteten Komponenten (z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln),
• Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen),
•Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile (z.B. Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen),
•bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
•Krane
•kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
•Winden und Zuggeräte,
• Regale,
•Fahrzeughebebühnen,
•kraftbetriebene Türen und Tore,
•Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
•mechanische Leitern.