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Neues bei den biologischen Arbeitsstoffen

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Unter "biologischen Arbeitsstoffen" versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen wie Bakterien, Viren und Schimmelpilze. Viele dieser biologischen Arbeitsstoffe sind für den Menschen ungefährlich, manche aber können Infektionen, Allergien oder toxische Reaktionen auslösen und die Gesundheit der Beschäftigten gefährden.

Deshalb muss der berufliche Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen nach strengen Regeln erfolgen. Biologische Arbeitsstoffe werden, ihrem jeweiligen Gefährdungspotenzial entsprechend, in vier Risikogruppen (RG) eingeteilt. Die RG 1 umfasst biologische Arbeitsstoffe ohne bzw. mit geringem Risikopotenzial, die RG 4 biologische Arbeitsstoffe mit dem höchsten Gefährdungspotenzial.

Arbeitsschutz unterscheidet man zwischen dem gezielten und dem nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Wird z. B. im Labor mit gefährlichen Krankheitserregern experimentiert, so handelt es sich um einen gezielten Tätigkeiten, bei dem die Gefahren bekannt sind. Kommt dagegen z. B. ein Beschäftigter der Müllabfuhr unbeabsichtigt und oft auch unbemerkt mit Schimmelpilzsporen aus Abfällen in Berührung, handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Schutz nach den TRBA
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Legen für die entsprechenden Arbeitsbereiche nach dem jeweiligen Stand der Technik die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest. Liegen neue Erkenntnisse vor, werden sie überarbeitet oder neu gefasst.

Drei Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe wurden vor kurzem neu gefasst bzw. geändert:
TRBA 001 (Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung),
TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege),
TRBA 230 (Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft).

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen) erfolgen als Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen auch nach Beendigung dieser Tätigkeit (Angebotsuntersuchungen) Untersuchungen aus besonderem Anlass, etwa dann, wenn sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann (Angebotsuntersuchungen). Pflichtuntersuchungen sind Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten.

Mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber einen Arzt zu beauftragen.
Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen.
Ist für das Unternehmen ein Betriebsarzt nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, soll dieser vorrangig mit der Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen beauftragt werden.

Unsere arbeitsmedizinischen Untersuchungen finden vor Ort in Ihrem Betrieb statt.
Beratung:
Unsere Experten beraten Sie, führen Analysen durch, halten Vorträge und führen Schulungen zu arbeitsmedizinisch wesentlichen Themen durch wie
- Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte"
- Gefahrstoffverordnung
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

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