Partner

Neue Regelungen für Nachtbaustellen

Lesedauer: min

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat in seinem Amtlichen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 17/2009 vom 8.12.2009 die Regelungen für Nachtbaustellen eingeführt. Der Anhang zum ARS enthält außerdem 4 neue Regelpläne für Nachtbaustellen (D IV/1l, D IV/1r, D IV/2, D IV/3). Die neuen Regelungen sind im Verkehrsblatt Heft 3 vom 15.2.2010 Seite 56 veröffentlicht.

Danach sind Nachtbaustellen im Sinne dieser Regelungen Arbeitsstellen kürzerer Dauer, die bei Dunkelheit betrieben werden. Sie beziehen sich - entsprechend der Regelungskompetenz des Bundes - ausschließlich auf Nachtbaustellen, die auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen eingerichtet werden. Gleichzeitig bittet der BMVBS die Länder, diese Regelungen auch bei Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuwenden und um Übersendung der entsprechenden Einführungserlasse.

Die Einführung dieser Regelungen geschah im Vorgriff auf die Änderungen der „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“, deren Neufassung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Hier einige der Neuerungen:

•    Einsatz von Vorwarnanzeigern („Vorwarntafeln“) als Vorwarneinrichtungen in Ergänzung zu fahrbaren Absperrtafeln, wenn die Sichtverhältnisse schlecht sind sowie in Einsatzbereichen, in denen die Geschwindigkeiten nicht durch Verkehrszeichen begrenzt sind. Vorwarnanzeiger sollten durch den Einsatz aktiver lichttechnischer Einrichtungen hervorgehoben werden

•    bei Längsabsperrungen sind anstelle von Leitkegeln wegen der besseren Leitwirkung Leitbaken (mindestens der Größe 750 x 187,5 mm) im Abstand von 18 m untereinander einzusetzen

•    bei Verkehrszeichen und –einrichtungen in Nachtbaustellen sind nur noch Folien zulässig, die mindestens der Retroreflexionsklasse RA2 genügen

•    muss der Arbeitsbereich der Arbeitsstelle aufgrund der durchzuführenden Arbeiten beleuchtet werden, so hat dies gemäß DIN EN 12646 zu geschehen

•    Warnkleidung nach DIN EN 471 muss in kompletter Ausführung getragen werden. Das Tragen einer Warnweste allein genügt nicht. Als Farbe darf ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Abs. 5.1, Tabelle 2, der DIN EN 471 verwendet werden.

Das Rundschreiben Straßenbau einschließlich der neuen Regelpläne ist auch in der aktuellen RSA/ZTV-SA Handausgabe des MORAVIA Verlags (8. Auflage 2010) abgedruckt.


Dr. Rolf Gehlen
<link http: www.mvas.de _blank external-link-new-window external link in new>MORAVIA Verkehrsakademie Wiesbaden

[1]
Socials