Eine verkehrsrechtliche Sicherungsanordnung ist von großer Bedeutung. Sie dient dazu, die Sicherheit im Straßenverkehr im Bereich von Arbeitsstellen zu gewährleisten und Unfälle sowie Behinderungen zu vermeiden. Die Einhaltung einer solchen Anordnung ist für alle Beteiligten bindend. In einer verkehrsrechtlichen Anordnung können beispielsweise Tempolimits, Absperrungen, Haltverbote oder Umleitungen angeordnet werden. Eine sachgerechte Verkehrssicherung bewirkt neben den arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen Schutz und Sicherheit auch für die Beschäftigten in der Arbeitsstelle.
Grundsätze einer verkehrsrechtlichen Anordnung
Daher sollte die Bedeutung einer verkehrsrechtlichen Anordnung niemals unterschätzt werden. Die für Arbeiten mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bedürfen gem. § 45 Abs. 6 StVO einer behördlichen Anordnung. Zuständig hierfür sind die Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Abs. 1 StVO) und in bestimmten Sonderfällen die Straßenbaubehörden (§ 45 Abs. 2 StVO) sowie die Polizei (§ 44 Abs. 2 S. 2 StVO). Die StVO ist Teil des Verkehrsrechts, das zum Hoheitsrecht gehört. Daher können verkehrsrechtliche Anordnungen nur von Amtsträgern erlassen werden. Private oder juristische Personen können dies nicht, es sei denn, diese sind mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen beliehen worden, wie z.B. die Autobahn GmbH.
§ 45 Abs. 6 Satz 2 StVO legt in Bezug auf die Umsetzung der Anordnung eine strikte Befolgungspflicht durch den Unternehmer (Bauunternehmen, Verkehrsabsicherer) fest. Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) bestätigen diese Regelung, indem in Teil A Abschnitt 1.4 klargestellt wird, dass die Anordnung so zu erlassen ist, dass „dem Adressaten (der Anordnung) kein Ermessen bei der Ausführung verbleibt.“ Konsequenterweise wird das Nichtbefolgen der Anordnung, was auch für das eigenmächtige Abweichen von der Anordnung gilt, als Ordnungswidrigkeit gewertet, § 49 Abs. 4 Ziff. 3 StVO. Das bedeutet auch, dass ohne Anordnung aufgestellte oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen nichtig sind. Sie haben allenfalls hinweisende Wirkung und können das nach § 1 StVO gebotene Verhalten beeinflussen. Die Festschreibung der behördlichen Zuständigkeit für die verkehrsrechtliche Anordnung hat zur Folge, dass die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Anordnung bei der anordnenden Stelle bzw. dem/der Amtsträger/in liegt. Eine fehlerhafte und schadensursächliche Anordnung führt daher zur sog. Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Unternehmer bleibt hier grundsätzlich außen vor.
Wer ist für die Erstellung eines Verkehrszeichenplans zuständig?
Um den Sachverstand des die Sicherungsmaßnahmen ausführenden Unternehmers in die Anordnung einzubinden, ist vorgeschrieben, dass ein Bauunternehmer mit der Beantragung der Anordnung einen eigenen Verkehrszeichenplan vorlegen muss (Ausnahmen s. RSA A 1.5 Abs. 7), der meist auf einem Regelplan der RSA fußt und der Behörde wichtige Informationen liefert. Dieser Verkehrszeichenplan des antragstellenden Unternehmers ist aber noch kein verbindlicher Sicherungsplan, erst mit der Aufnahme in die verkehrsrechtliche Anordnung der Behörde wird der Verkehrszeichenplan verbindlich. Er ist dann nicht mehr der Verkehrszeichenplan des Unternehmers, sondern der Verkehrszeichenplan der Behörde, selbst wenn sie keine Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat. Fehler in dem Plan, die zu einem Schadensfall führen, fallen daher in die haftungsrechtliche Verantwortung der Behörde.
Ein Problem in diesem Zusammenhang kann entstehen, wenn Antragsteller sich die Mühe eines an die örtlichen und verkehrlichen Bedingungen anzupassenden Verkehrszeichenplans ersparen und einen mehr oder weniger passenden Regelplan bei der Behörde einreichen in der Erwartung, die Behörde werde die erforderlichen Anpassungen schon selbst vornehmen. Dabei kann es dann passieren, dass die Behörde im Vertrauen, dass der Antragsteller einen korrekten Absicherungsvorschlag erarbeitet hat, den eingereichten Verkehrszeichenplan nicht überarbeitet und sich auf diese Weise Fehler in die Sicherungsanordnung einschleichen. Die anordnende Behörde ist entsprechend den Vorgaben der RSA im Teil A Abschnitt 1.5 Abs. 3 verpflichtet, stets sorgfältig zu prüfen, ob der durch den Antragsteller auf der Basis eines Regelplans eingereichte Verkehrszeichenplan der jeweiligen örtlichen und verkehrlichen Situation gerecht wird. Dieser Prüfungspflicht muss sich die Behörde gewissenhaft stellen.
Die Ursache für die Fehlerquelle liegt aber häufig bereits in der unzureichenden Vorarbeit des Antragstellers. Im Vorspann zu den Regelplänen der RSA 21 ist klargestellt, dass es Aufgabe des Antragstellers ist, einen sachgerechten Verkehrszeichenplan vorzulegen. Andernfalls soll die Behörde, soweit sie die erforderlichen Anpassungen nicht selbst vornimmt, den Plan zurückgeben und den Antragsteller zur entsprechenden Nachbesserung auffordern. Das kostet Zeit und führt häufig zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten.