Krefeld. Die Stadtreinigungsgesellschaft GSAK hat aus dem vergangenen harten Winter Konsequenzen gezogen und für rund 70 000 Euro weiteres Schneeräumgerät gekauft. Dazu noch ein neues Streufahrzeug, das routinemäßig ein Altfahrzeug ersetzt, aber leistungsfähiger als der Vorgänger ist. Einige Innenstadtreviere wurden neu aufgeteilt und ergänzt, was zu einer verbesserten Abdeckung der kleineren Innenstadtstraßen durch die Streufahrzeuge führen soll. Insgesamt gibt es in Krefeld rund 850 Kilometer innerörtlicher Straßen, die durch die GSAK betreut werden.
Davon sind in der Streustufe I (mit der höheren Priorität) rund 300 Kilometer, in der Stufe II 550 Kilometer. Die GSAK ist für alle Straßen innerhalb geschlossener Ortschaft zuständig. Die Ausnahme bilden Straßen der Reinigungsklasse VIII, wo die Räum- und Streupflicht den Anliegern obliegt. Für Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen zeichnen die Straßenbaulastträger verantwortlich, beispielsweise der Landesbetrieb Straßen NRW oder die Stadt Krefeld. Der Winterdienst auf den Gehwegen ist grundsätzlich – und so auch in der Straßenreinigungssatzung festgehalten – Aufgabe der Anlieger.
Dabei geht es unter Umständen nicht nur um eine gut einen Meter breite Schneise auf dem Gehweg, sondern auch um das Freihalten von Haltestellenbereichen, falls vorhanden, oder den Zugang zu einer Straßenkreuzung, falls es sich beispielsweise um ein Eckgrundstück handelt. Genauere Informationen geben das an jeden Krefelder Haushalt verteilte Entsorgungsmagazin und das Internet, www.krefeld.de, unter dem Stichwort „Winterdienst“.
Der Fachbereich Umwelt hat das Faltblatt „Informationen zum Winterdienst“ herausgegeben, das in den Bürgerservice-Büros, im Rathaus und im Stadthaus erhältlich ist. Im Internet kann man es herunterladen unter www.krefeld.de/umwelt (ganz unten auf der Seite). Die Winterwartungspflicht der Anlieger umfasst das Schneeräumen sowie die Beseitigung von Glätte auf Gehwegen. Neben den „Bürgersteigen“ zählen dazu auch sogenannte Gehbahnen in einer Breite von einem Meter auf Straßen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen.
Grundstückseigentümer oder Anlieger müssen dafür sorgen, dass die Winterwartung in der Zeit von 7 bis 20 Uhr (sonntags 8 bis 20 Uhr) auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück gewährleistet ist und in dem Umfang erledigt wird, wie es die Witterungsverhältnisse erfordern. Gegebenenfalls mehrmals täglich muss der Anlieger den Gehweg nach Beendigung des Schneefalls in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (in der Regel etwa einen Meter) räumen und eventuelle Glätte beseitigen.
Der Winterdienst muss auch für den Fall geregelt werden, dass Grundstückseigentümer nicht in der Lage sind, ihn selbst durchzuführen, beispielsweise während des Urlaubs oder bei Krankheit. Gleiches gilt für nicht ortsansässige Grundstückseigentümer. Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte darf nur mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln wie Granulat, jedoch nicht mit Streusalz erfolgen. Anlieger, die ihrer Winterwartung nicht nachkommen, haften für Schäden, die sich daraus ergeben.
Quelle: Stadt Krefeld – Pressestelle