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Grundsatz G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems“

Lesedauer: min

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
nach dem Berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems“
Erstuntersuchung
Vor Aufnahme einer Tätigkeit an Arbeitsplätzen, an denen
Belastungen des Muskel-/Skelettsystems auftreten und die
Auswahlkriterien erfüllt sind
Nachuntersuchungen
Nach 60 Monaten, ab 40 Jahre nach 36 Monaten

Die Vorsorgeuntersuchungen sind vom Betriebsarzt als „Facharzt für Arbeitsmedizin“
oder mit Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ entsprechend dem
Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems“ durchzuführen.

Weitere Anhaltspunkte für die Durchführung von Untersuchungen ergeben
sich aus:
Verdachtsmeldungen zu Berufskrankheiten
Signifikanten Häufungen von ärztlichen Befunden bei Vorsorgeuntersuchungen
Gehäuften Vorstellungen von Beschäftigten mit Überlastungsbeschwerden
am Muskel-Skelett-System beim Betriebsarzt
Berufs- oder tätigkeitsspezifischen Schwerpunkten der Krankenstandsursachen

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