GefStoffV ÄNDERUNGEN
Die wesentlichen Änderungen
Anpassung an CLP-Verordnung (GHS): Berücksichtigung neuer Einstufung und Kennzeichnung (alleinige Anwendung der Cf P-Verordnung aber erst Juni 2015) Anpassung an REACH-Verordnung: nur noch national weiter-gehende Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen Auswahl der Schutzmaßnahmen ausschließlich an Gefährdungen orientiert; keine Zuordnung zu Schutzstufen allein auf Basis der Kennzeichnung
Weitere Änderungen
Definition von Fachkunde: zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe befähigt; Kriterien: entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit, spezifische Fortbildung (§2).
Definition von Sachkunde: Sachkundenachweis durch behördlich anerkannten Lehrgang (§ 2).
Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen und KMR-Stoffen (Kategorie 1 und 2) und auch mit atemwegsensibilisierenden Stoffen nur durch fachkundige oder besonders unterwiesene Personen ausführen lassen (§ 8).
Wenn allgemeine Schutzmaßnahmen nicht ausreichen: zusätzliche Maßnahmen bei Gefährdungen durch hautresorptive und haut- oder augenschädigende Stoffe sowie (im Falle einer Belastung der Atemluft) durch Stoffe ohne AGW/BGW (§ 9).
40-jährige Aufbewahrungspflicht für Verzeichnis mit Angaben zur KMR-Exposition (§ 14(3)). Bestimmte Ordnungswidrigkeiten, z. B. das Verwenden belastender persönlicher Schutzausrüstung als Dauermaßnahme oder die Nichtbereitstellung von getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten von Arbeits- und Straßenkleidung; Verstöße gegen REACH (§§ 21 ff.)
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
Die altbekannten Vorgaben zur Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung inklusive Dokumentation sind redaktionell überarbeitet nun übersichtlich in § 6 zusammengefasst. Die Inhalte des nach wie vor geforderten Gefahrstoffverzeichnisses sind jetzt – wie früher schon einmal – präzisiert. Pflichtangaben sind: Gefahrstoffbezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, eingesetzte Mengenbereiche, Angabe der Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition und der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Quelle BGN
REACH-Verordnung:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen, seit 1. 6. 2007 in Kraft;
CLP-Verordnung:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, seit 20. 1. 2009 in Kraft;