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Gebietsheimische Gehölze: RAL-Gütezeichen soll Qualität garantieren

Mit dem neuen RAL Gütezeichen Wald- und Landschaftspflege verpflichten sich mehr als 1000 Betriebe zur Einhaltung besonders hoher Qualitätsanforderungen auf diesem Gebiet. Der BdB informiert ausserdem, wie die Umsetzung der neuen Regelung konkret aussehen wird.

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Nach der Erweiterung der Güte- und Prüfbestimmung gelten entsprechende Kriterien jetzt auch für die Anzucht gebietsheimischer Gehölze. Die Anzucht gebietsheimischer Gehölze trägt zum Erhalt der biologischen Vielfalt bei und stellt ein wichtiges Element der Wald- und Landschaftspflege dar. Die Güte- und Prüfbestimmungen umfassen damit zusätzlich die Ausweisung von Beständen gebietsheimischer Gehölze, die Gewinnung des Saatguts, seine Lagerung, Aufbereitung und Aussaat, sowie seine Anzucht und den Transport der Pflanzen.

Was bedeutet das für Betriebe?
Für die Baumschulen und Forstbetriebe bedeutet das unter anderem, dass sie das Saatgut nur aus einem mindestens 50 Jahre alten einheimischen Bestand gewinnen dürfen. Der Abstand zu Gehölzen gebietsfremder Herkunft muss 300 Meter betragen, es sei denn, eine Befruchtung ist ausgeschlossen. Das Saatgut darf nur von qualifiziertem Personal geerntet werden und der Anteil an Fremdkörpern nicht über 5 Prozent liegen. Die Saat muss besonders geschützt werden und im Beet eindeutig gegenüber anderem Saatgut zu unterscheiden sein.Neben der Anzucht gebietsheimischer Gehölze umfasst die Gütesicherung Wald- und Landschaftspflege die Holzernte, die Holzrückung, die Waldverjüngung, den forstlichen Wegebau, die Landschaftspflege und die Forstpflanzenanzucht.

Regelmäßige Kontrollen
Die Betriebe verpflichten sich dazu, die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen durch regelmäßige Kontrollen sicher zu stellen. Sie unterziehen sich zudem mindestens einmal im Jahr unangemeldeten Kontrollen externer Prüfer. RAL Gütezeichen sind damit besonders zuverlässig, was dazu führte, dass das Gütezeichen Wald- und Landschaftspflege 15 Jahre nach seiner Einführung zu einem festen Bestandteil in Ausschreibungen geworden ist. (RAL)

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gütegemeinschaft Wald- und Landschaftspflege, Telefon 06695/ 91 16 63 oder auf www.wald-landschaftspflege.de

Praktische Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes

Bereits im September vergangenen Jahres hat der BdB Vertreter der ausschreibenden Stellen über die ersten Eckpunkte zur Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 40 Gebietsheimische Gehölze) in Kenntnis gesetzt. Nun möchte der BdB auf die weitere  Konkretisierung aufmerksam machen:

  • 1. Die zuständige Arbeitsgruppe im Bundesumweltministerium hat sich auf die bundesweite Einteilung in sechs Vorkommensgebiete geeinigt (siehe Anlage). Der BdB empfiehlt allen ausschreibenden Stellen, dieser bundesweiten Richtlinie zu folgen.

  • 2. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Straßenbegleitgrün wird es für diesen Bereich eine Ausnahme vom Bundesnaturschutzgesetz geben. Die genaue Formulierung wird vom Bundesverkehrsministerium mit dem Bundesumweltministerium abgestimmt. Sobald diese vorliegt, werden der BdB darüber informieren.

  • 3. Noch einmal sei auf die Übergangsfrist bis zum Jahr 2020 hingewiesen, bei derausschreibende Stellen für Aufträge in der freien Natur auch herkömmliche Gehölze verwenden können.

  • 4. Der urbane Raum, das heißt geschlossene Ortschaften, Sport- und Freizeitanlagen, Gewerbegebiete sowie Einzelsiedlungen im Außenbereich unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes. Daher gibt es hier keine Veranlassung, gebietseigene Gehölze auszuschreiben.


Für weitere Fragen steht der BdB gerne, auch telefonisch, zur Verfügung. Weitere Informationen stellt der BdB auf der Homepage ein:

www.bund-deutscher-baumschulen.de/bnatschg. (BdB)

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