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G37 Der Betriebsarzt informiert G 37 konkretisiert die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung

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G37: Der Betriebsarzt informiert

G37 Augenuntersuchungen, das Wesentliche in Kürze :
Bildschirmarbeitskräfte haben Anspruch auf regelmäßige Augenuntersuchungen, die der Arbeitgeber anzubieten hat.
Das ist gesetzlich in der Bildschirmarbeitsverordnung geregelt.
Damit soll verhindert werden, dass schlechtes Sehen Beschwerden verursacht.
Die Untersuchungen haben stattzufinden vor der Arbeitsaufnahme, danach in bestimmten Abständen und wenn Beschwerden auftreten.
Sie sind von einem ermächtigten Arzt vorzunehmen.
Bei Bildschirmarbeit erbringen die Augen Höchstleistungen. Deshalb sind regelmäßige Augenuntersuchungen wichtig, und die Bildschirmarbeitsverordnung verlangt es.

Bildschirmarbeitsverordnung:
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber dazu, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen. Nach der Bildschirmarbeitsverordnung haben Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sie sollte schriftlich angeboten werden und während der Arbeitszeit stattfinden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Wen betrifft es ?
Dies gilt für jene Beschäftigten, die “gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen”. Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an Bildschirmarbeitsplätzen G 37 definiert dies als Arbeiten, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen sind. Nach einem Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit vom 30.06.98 an alle Ministerien des Landes ist dann von Bildschirmarbeit auszugehen, wenn täglich drei oder mehr Stunden am Bildschirm gearbeitet wird. In begründeten Einzelfällen, z.B. wegen bestehender Beschwerden, kann von dieser Regelung abgewichen werden.

Zeitpunkt:
Die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens muss vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten erfolgen (Erstuntersuchung), anschließend in regelmäßigen Abständen (Nachuntersuchung), und wenn Sehbeschwerden auftreten, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können (vorzeitige Nachuntersuchung).

Der “G 37″
Der G 37 konkretisiert die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung. Die große Mehrheit der Bildschirmarbeiter hat nach diesem Grundsatz die Möglichkeit sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Dies sollte auch wahrgenommen werden, denn diese Vorsorgeuntersuchung ist keine Eignungsuntersuchung. Sie zielt nämlich nicht darauf ab, nur Mitarbeiter mit besonders gutem Sehvermögen an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten zu lassen. Vielmehr sollen ggf. durch Sehhilfen, bspw. eine Bildschirm-brille, oder andere Maßnahmen korrekte Sehbe-dingungen am Gerät hergestellt werden. Dazu taugt ein normaler Besuch beim Augenarzt in der Regel nicht. Wer die Untersuchungen nach G 37 nicht wahrnimmt, riskiert mit einer falschen Brille zu arbeiten oder ohne eine Sehhilfe, obwohl er die eigentlich drin-gend nötig hätte.

Erstuntersuchung
Die Erstuntersuchung gliedert sich nach dem G 37 in drei Teile.

1) Anamnese

Der untersuchende Arzt hat die Vorgeschichte zu er-heben, also eine Anamnese vorzunehmen. Dabei fragt er nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie:
Augenbeschwerden und Augenerkrankungen
Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates
Neurologische Störungen
Stoffwechselerkrankungen
Bluthochdruck
Dauerbehandlung mit Medikamenten
2) Arbeitsanamnese

Außerdem muss eine Arbeitsanamnese erfolgen, d.h. hier geht es um die Arbeitsbedingungen:

Wie sieht der Arbeitsplatz aus?
Welche Arbeitszeiten gibt es?
Welche Arbeitsaufgaben sind zu erfüllen?
Durch die Arbeitsanamnese lässt sich z. B. die optimale Sehhilfe feststellen.
So erfordert ein Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr auch Sehschärfe in der Ferne. Hier empfiehlt sich eine Brille mit Zweistärkenglas.
3) Sehtest

Eine geschulte Person (z.B. die Arzthelferin oder der Arzthelfer) überprüft mit einem Siebtest das Sehvermögen. Das umfasst:

Sehschärfe
Räumliches Sehen
Stellung der Augenachsen
Farbensinn
Zentrales Gesichtsfeld
Untersuchungsergebnis:
Grundsätzlich kommen als Untersuchungsergebnis vier arbeitsmedizinische Kriterien in Frage:

keine gesundheitlichen Bedenken
keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
befristete gesundheitliche Bedenken
dauernde gesundheitliche Bedenken
Einstufungen der letzten Kategorie gibt es ganz selten. Im Jahr 1990 waren es etwa 0,2 % aller G 37-Untersuchungen.
Meistens lautet das Ergebnis “keine gesundheitlichen Bedenken”. Das kann einschließen, dass die Sehfähigkeit durch einen Augenarzt zuvor korrigiert wurde. Bei der zweiten Kategorie sollen flankierende Maßnahmen die Bildschirmarbeit möglich machen z.B. eine Bildschirmbrille oder Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung. Die dritte Einstufung zielt auf einen zeitliche begrenzten Verzicht auf Bildschirmtätigkeit bis die Gesundheit wiederhergestellt ist.

Wer organisiert die Untersuchungen?
Die Untersuchung melden Sie bitte unter 06321- 968142 an.

Wer führt die Untersuchungen durch?
Die Vorsorgeuntersuchung G 37 können im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung, durch uns, durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Unternehmer. Der Beschäftigte hat allerdings das Recht der freien Arztwahl, muss dann aber die Kosten für die Untersuchung selbst tragen. Der Beschäftigte kann den Augenarzt auch frei wählen, muss aber die Kosten für die Untersuchung selbst tragen.

Nachuntersuchung:
Im Anschluss an die Erstuntersuchung sollten Beschäftigte unter 40 Jahren spätestens nach fünf Jahren erneut untersucht werden.
Für die über 40-jährigen liegt die Frist bei drei Jahren. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Beschwerden klagen, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, dann sieht die Bildschirmarbeitsverordnung eine vorzeitige Nachuntersuchung vor.

Rechtsquellen:
Arbeitsschutzgesetz:
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bildschirmarbeitsverordnung:
§ 2, Abs. 3 Begriffsbestimmung
§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften:
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen “Bildschirm-Arbeitsplatz” (G 37)
BGV A4

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