Partner

Feinstaub an der Quelle bekämpfen – Nicht nur Symptome kurieren

Lesedauer: min

Nach der Feinstaub-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2007 spricht sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund nachdrücklich dafür aus, die Feinstaubbelastungen an der Quelle zu bekämpfen statt an Symptomen zu kurieren.Notwendig ist eine rechtliche Verpflichtung für die Hersteller von Industrie- und Heizungsanlagen, aber auch für die Kraftfahrzeugbauer, feinstaubfreie Geräte und Autos herzustellen sowie Rußpartikelfilter einzubauen. Die Kommunen sind allein mit verkehrslenkenden Maßnahmen nicht in der Lage, das Feinstaubproblem zu lösen. Für neue Straßen, etwa Ortsumgehungen, fehlt ihnen zudem das Geld. Hinzu kommt, dass viele Innenstädte und Ortskerne nach wie vor auf eine Anlieferung, etwa im Bereich der Lebensmittel, durch Lieferwagen angewiesen sind und die bloße Verlagerung des Lkw-Verkehrs auf eine Seitenstraße die Schadstoffe nur umverteilt. In einem vielbeachteten Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 27.09.2007 (7 C 36.07) entschieden, dass die Landeshauptstadt München Maßnahmen zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaubpartikel-Immissionen nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Freistaat Bayern bisher keinen entsprechenden Aktionsplan aufgestellt hat.

Der Kläger wohnt in München an der Landshuter Allee (Innerer Ring / Stadtautobahn), die täglich von rund 140 000 Kraftfahrzeugen befahren wird. Im Jahr 2005 wurde an der Messstation am Streckenabschnitt Landshuter Allee in der Nähe der Wohnung des Klägers bereits im März die 35ste Überschreitung des Tagesgrenzwertes für Feinstaub festgestellt. Nach gemeinschaftsrechtlich vorgegebenem Immissionsschutzrecht darf der Tagesgrenzwert von 50 µg Feinstaub pro m³ Luft jedoch nicht öfter als an 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Der Kläger verlangte die Verurteilung der Landeshauptstadt insbesondere zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel bei seiner Wohnung erreicht wird. Die Beklagte lehnte solche Maßnahmen ab mit der Begründung, zunächst müsse der Freistaat Bayern einen Aktionsplan zur Luftreinhaltung aufstellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Vorinstanz hielt die Ablehnung für rechtmäßig. Das BVerwG hat im März 2007 zunächst die Revision des Klägers zugelassen und nun das VGH-Urteil aufgehoben.

Mit dem vorliegenden Urteil werden die zuständigen Behörden verpflichtet, Einzelmaßnahmen zur Feinstaubbekämpfung auch ohne einen zugrunde liegenden Aktionsplan zu ergreifen. Zudem wird den Betroffenen ein subjektives Recht zur Durchsetzung solcher planunabhängigen Maßnahmen zugesprochen. Das BVerwG bestätigt die Verpflichtung des Freistaats Bayern, als zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustellen. Bis zur Aufstellung eines Aktionsplans dürfen die örtlichen Behörden gleichwohl Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubimmissionen nicht allein wegen des Fehlens eines Aktionsplans unterlassen. Der Betroffene kann vielmehr verlangen, dass die zuständigen Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen einschreiten. Sie müssen dann unter mehreren rechtlich möglichen – insbesondere verhältnismäßigen – Maßnahmen eine Auswahl treffen. Als verhältnismäßige Maßnahme zieht das BVerwG insbesondere eine Umleitung des Lkw-Durchgangsverkehrs in Betracht.

Das BVerwG hat den Rechtsstreit an den VGH zurückverwiesen, da dieser offen gelassen hat, ob an der Wohnung des Klägers die Gefahr einer unzulässigen Grenzwertüberschreitung besteht.

Bund und Länder in der Pflicht, Kommunen zu unterstützen

Die wichtigsten planungsrechtlichen Grundlagen der Feinstaubbekämpfung bilden die Luftreinhalte- und Aktionspläne gemäß § 47 BImSchG. Luftreinhaltepläne sind auf mittel- bis langfristig wirkende Maßnahmen ausgerichtet, wohingegen Aktionspläne kurzfristig angelegt sind und mit vollziehbaren Maßnahmen die Überschreitung von Grenzwerten verhindern sollen. Die landesrechtlich zu regelnde Zuständigkeit für die Planaufstellung liegt, soweit ersichtlich, regelmäßig bei den Landesumweltministerien, zumindest jedenfalls oberhalb der kommunalen Ebene, wobei die Kommunen jedoch zu beteiligen sind. Für die Umsetzung der Aktionspläne beziehungsweise für planunabhängige Maßnahmen sind jedoch auch die Kommunen zuständig, etwa als Straßenverkehrsbehörden.

Bereits im März dieses Jahres hat das BVerwG entschieden, dass das Bundesland Bayern als zuständige Behörde verpflichtet ist, einen Aktionsplan aufzustellen und zu der Frage, ob Betroffene ein subjektives Recht auf Planaufstellung haben, den EuGH angerufen. Die nun erfolgte höchstrichterliche Feststellung, dass Betroffene ein subjektives Recht auf behördliches Einschreiten haben und die zuständigen Behörden sich nicht auf das Fehlen eines Aktionsplans berufen können, ist für die von Feinstaubgrenzwert-Überschreitungen betroffenen Kommunen von großer Bedeutung. Bei der im Rahmen der Prüfung von planunabhängigen Maßnahmen erforderlichen Abwägung sind jedoch alle Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen zu prüfen.

Aus Sicht des DStGB unterstreicht das Urteil, dass Bund und Länder weiterhin in der Pflicht sind, die Kommunen bei der Feinstaubbekämpfung zu unterstützen. Städte und Gemeinden, die kaum eine Möglichkeit zur wirksamen Bekämpfung von Emissionen an der Quelle haben, sind weitgehend auf die Bekämpfung von Symptomen beschränkt. Verkehrslenkende Maßnahmen sind letztlich eine Verteilung, nicht aber eine Bekämpfung von Luftschadstoffen. Erforderlich sind insbesondere strengere Vorgaben durch den Bundesgesetzgeber zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen. Dass sich die Einrichtung von Umweltzonen in feinstaubbelasteten Kommunen weiter verzögert, ist ebenfalls auf Versäumnisse des Bundesgesetzgebers bei der Kennzeichnungsverordnung zurückzuführen.

Quelle: www.dinportal.de

[0]
Socials

AKTUELL & SCHNELL INFORMIERT