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Einsatz von Kompakt-Kehrmaschinen nach StVO §35 im Bereich der Gehwegs-Reinigung

Gehwegs-Reinigung aus rechtlicher Sicht

 

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Bei dem Einsatz von Kompaktkehrmaschinen im Bereich der Gehwegs-Reinigung stehen zum einen wirtschaftliche Anforderung im Fokus, als auch bei vielen Betreibern aus Unwissenheit außer Acht gelassen, die rechtlichen Aspekte. Der Einsatz von Kehrmaschinen auf Gehwegen regelt die  Straßen-Verkehrs-Ordnung StVO im §35, „Sonderrechte in der Straßenunterhaltung“, Abschnitt (6). Diese Mindest-Anforderungen müssen erfüllt werden, damit keine Rechtsunsicherheiten für den Betreiber sowie beim Fahrpersonal entstehen.

Zum besseren Verständnis nachfolgend der komplette Gesetzestext dazu:

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.

Was bedeutet dies für die Kommunen bzw. bei Vergabe an Fremdunternehmer:

1)    Die Beschaffung und Ausstattung der Kehrmaschinen müssen mindestens StVO §35 (6) entsprechen.

2)    Vorhandene Gehwegs-Bereiche können auch eine niedrige Tragfähigkeit erfordern, welche dann entweder aus dem Einsatzplan gestrichen werden, oder durch zusätzliche Maßnahmen der Flächendruck weiter reduziert wird.

3)    Jeder Betreiber / Fahrer muss die geltenden Vorschriften einhalten, sonst sind diese für Ihre Einsätze haftbar. Solange kein Kläger da ist, kann das mit den nicht zulässigen Kehrmaschinen nach §35 funktionieren, aber wie schnell ist in diesem Bereich ein Unfall passiert?
Ein Fußgänger läuft ins Kehrfahrzeug oder ein parkendes Auto wird beschädigt, oder ähnliches.
In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass die gesetzlichen und berufsgenossen-schaftlichen  Mindest-Standards eingehalten werden.  Versicherungsschutz bei Personen und Sachschäden sind bei nachweisbarer, vorsätzlicher Zuwiderhandlung nicht über die Fahrzeugversicherung abgedeckt. Das Versicherungsunternehmen geht möglicherweise in Vorleistung, kann aber beim Betreiber / Fahrer Regressansprüche stellen. Eine zusätzliche Betriebs-Haftpflicht wird bei Vorsatz sicherlich auch nicht helfen, d.h. Verursacher / Einsatzleiter / verantwortlicher Betreiber haftet dann gegenüber dem Geschädigten in letzter Konsequenz auch mit seinem Privatvermögen.

Deshalb hat die Planung / Organisation / Beschaffung in diesem Bereich die erste Priorität:

  • Erfassung der Gehwegsbereiche in einem Einsatzplan mit den dafür freigegebenen Kehrfahrzeugen
  • Separate Erfassung von noch sensibleren Gehwegsbereichen mit verminderter Tragfähigkeit und mit den dafür freigegebenen Kehrfahrzeugen.
  • Erfassung der Einsatzdaten zum Kehrfahrzeug.

Beschaffung des notwendigen Equipments, wenn nicht bereits vorhanden:

  • Kehrmaschine: Urban-Sweeper S2  mit max. zulässigem Gesamtgewicht von 3,5 t, Ausstattung mit weiß-rot-weiße-Warneinrichtung und Breitreifen
  • Fahrerschulungen und entsprechende Betriebsanweisungen

Text: H. Göpfert

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