„Wer einen Direktauftrag erteilt, beschafft Leistungen jeglicher Art unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens“, heißt es auf der Homepage der DTVP Deutsches Vergabeportal GmbH. Ein solches Verfahren war bis Anfang des Jahres noch zulässig für Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000 Euro netto und für Bauleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 3.000 Euro netto.
Diese Wertgrenzen sind nun auf etwa das Einhundertfache erhöht worden (neue Wertgrenze für Direktaufträge bei Bauleistungen: 250.000 Euro netto). Dass der Auftragswert geschätzt werden muss, geht dabei auf Paragraf 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zurück – denn die Höhe des Auftragswerts entscheidet grundsätzlich darüber, ob ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren anzuwenden ist. Der Schwellenwert liegt hier seit 01. Januar 2024 bei 221.000 Euro. Alle aktuellen Werte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen, die das StMWi zur Verfügung stellt.
Direktauftrag | Verhandlungsvergabe/ Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | |
Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen | 100.000 € netto | Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: i.d.R. 221.000 € netto | Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: i.d.R. 221.000 € netto |
Bauleistungen | 250.000 € netto | 1.000.000 € netto | 1.000.000 € netto |
Erhöhungen auch während Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg
Laut Steffen Müller, stellvertretender Geschäftsführer beim Auftragsberatungszentrum Bayern e.V., sei eine solche Erhöhung grundsätzlich nichts Neues – entsprechende Ausweitungen habe es beispielsweise auch während der Corona-Pandemie oder im Zuge des Ukraine-Kriegs gegeben. Neu sei allerdings der massive Anstieg. „Das ist natürlich eine erhebliche Steigerung, mit der Begründung, dass man an dieser Stelle Direktaufträge vereinfachen wollte, um Beschaffungsvorgänge zu beschleunigen“, so Müller. „Der Anwendungsbereich ist dadurch viel breiter geworden, allerdings sind nach wie vor die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Entsprechende Stellen müssen hier auch wirklich Beschaffungen machen, die diesen Haushaltsgrundsätzen Genüge tun.“
Müller weiter: „Mit den neuen Wertgrenzen können zwar erheblich mehr Beschaffungsvorgänge erledigt werden, aber da man immer noch Preisabfragen am Markt zu machen hat, Vergleichsangebote einholen und auf eine sparsame wirtschaftliche Beschaffung achten muss, ist diese Erhöhung kein direkter Freifahrtschein, um einfach den Erstbesten zu kontaktieren. Manipulation und Korruption sind schon Themen, aber genau deswegen gibt es diese Einschränkungen, dass Grundsätze auch dokumentiert sein müssen. Hierzu gab es in den Rundschreiben des StMWi Erläuterungen, wie das sichergestellt werden kann. Die entsprechenden Vergabestellen werden sich damit befassen.“