Gefährlich sind außerdem verschiedene Formen des Hautkrebses sowie dessen Vorstufen, aktinische Keratosen genannt. Auch einmalige, starke UV-Strahlung kann zu akuten Körperschäden führen. Hierzu gehören Sonnenbrand, Augenschäden (zum Beispiel Binde- und Hornhautentzündungen), Austrocknungserscheinungen des Körpers und Hitzschlag. Ein Hitzschlag sollte nicht unterschätzt werden. Er ist bedrohlich und muss sofort medizinisch behandelt werden, um Schäden abzuwenden. Anzeichen für einen Hitzschlag können sein:
- Atembeschwerden,
- heiße, trockene Haut,
- unsicherer Gang,
- Verwirrtheit,
- oder Bewusstlosigkeit.
Bei Bewusstlosigkeit ist die betroffene Person in die stabile Seitenlage zu bringen. Ansonsten ist für eine schattige Umgebung zu sorgen und der Körper von außen zu kühlen. Geeignet hierfür sind besonders kalte, nasse Umschläge. Sollte bei der betroffenen Person ein Atemstillstand eintreten, sind bis zum Eintreffen des Notarztes die bekannten Wiederbelebungsmaßnahmen auszuführen. Zur Erinnerung: Die bundesweite Notrufnummer lautet 112.
Außerdem hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass genügend Beschäftigte im Bereich der Ersten-Hilfe qualifiziert sind. In gewerblichen Betrieben müssen mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet sein. Sind zwei Personen oder mehr auf einer Baustelle tätig, ist mindestens ein Ersthelfer gesetzlich vorgeschrieben. Spätestens nach zwei Jahren ist eine Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer nötig.
Hinweis: In Zeiten der Corona-Pandemie waren vielerorts Präsenzveranstaltungen zur Ersten-Hilfe nicht möglich. Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, jetzt die aktuelle Zahl der betrieblichen Ersthelfer und deren Kenntnisse neu zu bewerten. Fehlende Schulungen sind zeitnah nachzuholen.
Berufskrankheit – weißer Hautkrebs
Als Berufskrankheit werden Erkrankungen bezeichnet, die nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand
- durch besondere Einwirkungen bei der Arbeit verursacht werden und
- denen Personen berufsbedingt in einem deutlich höheren Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Zudem muss die Erkrankung in der sogenannten Berufskrankheitenliste (BKV) der Bundesregierung aufgelistet sein. Neben vielen anderen Berufskrankheiten sind dort unter der Ziffer 5103 „Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen der Haut“ durch natürliche UV-Strahlung genannt. Vielen ist das Plattenepithelkarzinom besser bekannt als „weißer Hautkrebs“. Im Jahr 2020 wurden den Berufsgenossenschaften in Deutschland 7.112 Verdachtsanzeigen einer „chronischen Hauterkrankung durch natürliche UV-Strahlung“ gemeldet. Davon wurden mehr als die Hälfte der Anzeigen sachlich bestätigt – nämlich 4.023 Fälle. Zur Vermeidung solcher Hauterkrankungen kann der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine bedeutsame Rolle spielen.
Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Auch das Gesundheitsrisiko der Beschäftigten durch intensive Sonnenstrahlung ist dabei zu bewerten. Die Hautgefährdung ist umso größer, je intensiver die zu erwartende Sonnenstrahlung und desto länger die Einwirkdauer (vorzugsweise in Jahren) ist. Auch die Tageszeit beeinflusst die Intensität der Sonnenstrahlung, sie ist zur Mittagszeit und in den Sommermonaten am größten. Zur einfachen Risikoabschätzung kann die sogenannte Schattenregel angewandt werden:
„Ist der eigene Schatten kleiner als die Körpergröße, dann ist die UV-Belastung durch den Stand der Sonne besonders groß.“
Auch sollte man sich durch einen bewölkten Himmel nicht täuschen lassen. Wolken mindern zwar die Intensität der Sonnenstrahlen, heben sie aber nicht vollständig auf. Zusätzlich zur Jahreszeit ist bei der Beurteilung der Hautgefährdung der aktuelle Aufenthaltsort zu berücksichtigen. Die UV-Strahlung kann außerdem durch Schnee, Wasser oder metallische Oberflächen (z.B. Bleche) reflektiert und dadurch erheblich verstärkt werden.
UV-Index zur Risikoeinschätzung
Zur Beurteilung der Hautgefährdung hilft in der Praxis der UV-Index weiter. Er beschreibt den voraussichtlichen Tages-Spitzenwert der hautgefährdenden UV-Strahlung. Ähnlich wie die Richterskala für Erdbeben (Anm. d. Red.: „Skala nach oben offen…“) gilt der UV-Index weltweit. Er wurde bereits vor einigen Jahren von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eingeführt. Da der UV-Index ortsunabhängig ist, bedeutet ein Wert von 7 für Deutschland beispielsweise die gleiche Hautgefährdung wie derselbe Wert in Kenia oder Kanada. Eine Übersicht über den UV-Index und die empfohlenen Schutzmaßnahmen ist der folgenden Darstellung zu entnehmen.
UV-Index | Belastung | Schutzmaßnahmen |
1 bis 2 | niedrig | keine Schutzmaßnahmen erforderlich! |
3 bis 5 | mittel | Schutz erforderlich! - während der Mittagsstunden Schatten aufsuchen - entsprechende Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenbrille tragen - für unbedeckte Hautareale Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor verwenden |
6 bis 7 | hoch | |
8 bis 10 | sehr hoch | Schutz absolut notwendig! - in der Mittagszeit möglichst nicht draußen aufhalten - unbedingt Schatten aufsuchen - entsprechende Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenbrille und Sonnencreme mit ausreichendem Lichtschutzfaktor sind dringend nötig
|
11 und höher | extrem |
Tabelle: Sonnen-Schutzmaßnahmen (Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz)
Praxis-Tipp: Hinweise zum UV-Index sind dem örtlichen Wetterbericht oder der Internetseite des Deutschen Wetterdienstes unter www.dwd.de zu entnehmen. Die dortigen Angaben entsprechen dem voraussichtlichen Tageshöchstwert.