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DEM HAUTKREBS KEINE CHANCE Entsprechend vorbeugen und die Haut schützen

Intensive Sonnenstrahlung ist gefährlich. Besonders für die menschliche Haut, denn sie besitzt keinen ausreichenden Schutz gegenüber natürlicher, ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung). Durch die äußere Hornschicht dringen Sonnenstrahlen tief in die Haut ein und verursachen Zellveränderungen. Selbst niedrig dosierte, jedoch langjährige UV-Strahlung führt zu chronischen Schäden wie vorzeitige Hautalterung oder Linsentrübung des Auges, also „Grauer Star“.

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Von: Markus Tischendorf

Gefährlich sind außerdem verschiedene Formen des Hautkrebses sowie dessen Vorstufen, aktinische Keratosen genannt. Auch einmalige, starke UV-Strahlung kann zu akuten Körperschäden führen. Hierzu gehören Sonnenbrand, Augenschäden (zum Beispiel Binde- und Hornhautentzündungen), Austrocknungserscheinungen des Körpers und Hitzschlag. Ein Hitzschlag sollte nicht unterschätzt werden. Er ist bedrohlich und muss sofort medizinisch behandelt werden, um Schäden abzuwenden. Anzeichen für einen Hitzschlag können sein:
 

  • Atembeschwerden,
  • heiße, trockene Haut,
  • unsicherer Gang,
  • Verwirrtheit,
  • oder Bewusstlosigkeit.

Bei Bewusstlosigkeit ist die betroffene Person in die stabile Seitenlage zu bringen. Ansonsten ist für eine schattige Umgebung zu sorgen und der Körper von außen zu kühlen. Geeignet hierfür sind besonders kalte, nasse Umschläge. Sollte bei der betroffenen Person ein Atemstillstand eintreten, sind bis zum Eintreffen des Notarztes die bekannten Wiederbelebungsmaßnahmen auszuführen. Zur Erinnerung: Die bundesweite Notrufnummer lautet 112.

Außerdem hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass genügend Beschäftigte im Bereich der Ersten-Hilfe qualifiziert sind. In gewerblichen Betrieben müssen mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet sein. Sind zwei Personen oder mehr auf einer Baustelle tätig, ist mindestens ein Ersthelfer gesetzlich vorgeschrieben. Spätestens nach zwei Jahren ist eine Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer nötig.

Hinweis: In Zeiten der Corona-Pandemie waren vielerorts Präsenzveranstaltungen zur Ersten-Hilfe nicht möglich. Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, jetzt die aktuelle Zahl der betrieblichen Ersthelfer und deren Kenntnisse neu zu bewerten. Fehlende Schulungen sind zeitnah nachzuholen.

Berufskrankheit – weißer Hautkrebs

Als Berufskrankheit werden Erkrankungen bezeichnet, die nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand

  • durch besondere Einwirkungen bei der Arbeit verursacht werden und
  • denen Personen berufsbedingt in einem deutlich höheren Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Zudem muss die Erkrankung in der sogenannten Berufskrankheitenliste (BKV) der Bundesregierung aufgelistet sein. Neben vielen anderen Berufskrankheiten sind dort unter der Ziffer 5103 „Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen der Haut“ durch natürliche UV-Strahlung genannt. Vielen ist das Plattenepithelkarzinom besser bekannt als „weißer Hautkrebs“. Im Jahr 2020 wurden den Berufsgenossenschaften in Deutschland 7.112 Verdachtsanzeigen einer „chronischen Hauterkrankung durch natürliche UV-Strahlung“ gemeldet. Davon wurden mehr als die Hälfte der Anzeigen sachlich bestätigt – nämlich 4.023 Fälle. Zur Vermeidung solcher Hauterkrankungen kann der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine bedeutsame Rolle spielen.

Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Auch das Gesundheitsrisiko der Beschäftigten durch intensive Sonnenstrahlung ist dabei zu bewerten. Die Hautgefährdung ist umso größer, je intensiver die zu erwartende Sonnenstrahlung und desto länger die Einwirkdauer (vorzugsweise in Jahren) ist. Auch die Tageszeit beeinflusst die Intensität der Sonnenstrahlung, sie ist zur Mittagszeit und in den Sommermonaten am größten. Zur einfachen Risikoabschätzung kann die sogenannte Schattenregel angewandt werden:

„Ist der eigene Schatten kleiner als die Körpergröße, dann ist die UV-Belastung durch den Stand der Sonne besonders groß.“

Auch sollte man sich durch einen bewölkten Himmel nicht täuschen lassen. Wolken mindern zwar die Intensität der Sonnenstrahlen, heben sie aber nicht vollständig auf. Zusätzlich zur Jahreszeit ist bei der Beurteilung der Hautgefährdung der aktuelle Aufenthaltsort zu berücksichtigen. Die UV-Strahlung kann außerdem durch Schnee, Wasser oder metallische Oberflächen (z.B. Bleche) reflektiert und dadurch erheblich verstärkt werden.


UV-Index zur Risikoeinschätzung

Zur Beurteilung der Hautgefährdung hilft in der Praxis der UV-Index weiter. Er beschreibt den voraussichtlichen Tages-Spitzenwert der hautgefährdenden UV-Strahlung. Ähnlich wie die Richterskala für Erdbeben (Anm. d. Red.: „Skala nach oben offen…“) gilt der UV-Index weltweit. Er wurde bereits vor einigen Jahren von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eingeführt. Da der UV-Index ortsunabhängig ist, bedeutet ein Wert von 7 für Deutschland beispielsweise die gleiche Hautgefährdung wie derselbe Wert in Kenia oder Kanada. Eine Übersicht über den UV-Index und die empfohlenen Schutzmaßnahmen ist der folgenden Darstellung zu entnehmen.

UV-Index

Belastung

Schutzmaßnahmen

1 bis 2

niedrig

keine Schutzmaßnahmen erforderlich!

3 bis 5

mittel

Schutz erforderlich!

- während der Mittagsstunden Schatten aufsuchen

- entsprechende Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenbrille tragen

- für unbedeckte Hautareale Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor verwenden

6 bis 7

hoch

8 bis 10

sehr hoch

Schutz absolut notwendig!

- in der Mittagszeit möglichst nicht draußen aufhalten

- unbedingt Schatten aufsuchen

- entsprechende Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenbrille und Sonnencreme mit ausreichendem Lichtschutzfaktor sind dringend nötig

 

11 und höher

extrem

Tabelle: Sonnen-Schutzmaßnahmen (Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz)

Praxis-Tipp: Hinweise zum UV-Index sind dem örtlichen Wetterbericht oder der Internetseite des Deutschen Wetterdienstes unter www.dwd.de zu entnehmen. Die dortigen Angaben entsprechen dem voraussichtlichen Tageshöchstwert.

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Tipps für gesundes Arbeiten im Freien

Durch die Sonne verursachte Hautschäden sind vermeidbar. Wie im Arbeits- und Gesundheitsschutz üblich, sollte nach dem sogenannten TOP-Prinzip vorgegangen werden. Das bedeutet, dass sowohl 

•    technische (T), 
•    organisatorische (O) als auch 
•    verhaltens- bzw. personenbezogene (P) Maßnahmen 

zu berücksichtigen sind. Zu den technischen Maßnahmen gehören die Bereitstellung von Unterstellmöglichkeiten (auch für Pausen) und die Verwendung von Sonnenschirmen, Sonnensegeln und dergleichen. Um einen Hitzestau zu vermeiden, sollten Fahrzeuge und Baumaschinen mit einer Klimaanlage ausgerüstet sein. Hinsichtlich der Arbeitsorganisation sind folgende Maßnahmen hilfreich: Arbeiten im Freien sollten möglichst nicht in der unmittelbaren Mittagszeit, also zwischen 11 bis 15 Uhr, verrichtet werden. Körperlich anstrengende Tätigkeiten sind früh morgens oder spät nachmittags einzuplanen. Auch ein Tätigkeitswechsel kann helfen, setzt jedoch Mitarbeiter mit vergleichbarer oder sogar identischer Qualifikation voraus. Durch den Arbeitgeber sind ferner Schutzkleidung, geeignete Getränke (z.B. Wasser, Tee) und UV-Schutzmittel zur Verfügung zu stellen. Für eine hohe Akzeptanz der Schutzmaßnahmen sind die Beschäftigten hinsichtlich der Gesundheitsgefahren durch intensive UV-Strahlung – und zu adäquaten Maßnahmen – zu unterweisen. Wie üblich sind die Unterweisungen zu dokumentieren. 

Trotz der genannten technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen wird der Mitwirkung der Beschäftigten eine herausragende Bedeutung zuteil. Mitarbeiter haben stets eine körperbedeckende Kleidung wie beispielsweise langärmelige Hemden oder Shirts zu tragen. Textilien aus Baumwolle oder Baumwoll-Mischgewebe sind zu bevorzugen. Auf spezielle UV-Schutzkleidung kann in den meisten Fällen verzichtet werden. Wichtig ist aber eine ausreichende Kopfbedeckung durch Tragen eines Hutes oder gegebenenfalls die Benutzung von Tüchern.

Achtung: Beim Betreiben von Gerätschaften mit rotierenden Werkzeugen sind Tücher und ähnliches wegen der drohenden Wickel- bzw. Verletzungsgefahr grundsätzlich verboten!

Schließlich sollten beim Sonnenschutz der Nackenbereich und die Ohren nicht vergessen werden. Ist das Tragen von Schutzhelmen ohnehin vorgeschrieben, bietet sich die Verwendung eines separaten Nackenschutzes an. Dieser lässt sich – je nach Hersteller – in Form von speziellen Tüchern einfach am Helm befestigen. Nicht von der Kleidung bedeckte Körperregionen wie Gesicht und Hände sind mit einem UV-Schutzmitteln einzucremen. Der Lichtschutzfaktor der verwendeten Cremes, Lotionen oder Sprays muss ausreichend groß sein. Wasserfeste Produkte sind vorteilhaft, da sie selbst bei Schweiß treibenden Tätigkeiten einen langanhaltenden Schutz bieten. Sonnenschutzbrillen schützen die Augen vor intensiven Sonnenstrahlen. Es ist ratsam, sich bei der Brillenauswahl durch Augenoptiker oder Fachhändler individuell beraten zu lassen. Denn zu stark getönte Brillengläser können zu Problemen beim Bedienen von Fahrzeugen und Baugeräten führen.

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