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Betriebsspezifischen Teil DGUV Vorschrift 2 betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische hier betriebsspezifischen Teil DGUV Vorschrift 2


Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren
ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien
berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder
hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft.

Die Aufgabenfelder sind:

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse
zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 Besondere Tätigkeiten
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt
der individuellen gesundheitlichen Ressourcen in Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung;
Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau,Neubaumaßnahmen
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende
Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung
neuer Arbeitsverfahren
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur
Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die
Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
4.1 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der
Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.
Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die
Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung
des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der
Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und
Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

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